Grundsätzlich hat sich an den Regelungen zum Erwerb und Besitz von Messern sowie zur Einordnung bestimmter Messertypen als verbotene Gegenstände nichts geändert! Was vorher legal zu besitzen war und verkauft werden durfte, darf man auch jetzt legal besitzen und verkaufen. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die Benutzung gewöhnlicher Gebrauchsmesser mitunter den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegt. Deshalb sollte sich jeder, der bisweilen ein Messer bei sich trägt, mit den Inhalten dieses Gesetzes beschäftigen.
Kategorien von Messern
Besondere Einschränkungen gelten nunmehr für feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, für Messer mit einhändig feststellbarer Klinge sowie für Hieb- und Stichwaffen. Das Gesetz unterscheidet weiterhin verbotene Messer (deren Besitz ist illegal und ein Verstoß gegen dieses Verbot wird als Straftat mit einem Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren geahndet) und alle übrigen Messer (sie gelten rechtlich als Werkzeuge und unterliegen keinen weiteren Einschränkungen).
Es gibt auch einige Ausnahmen: Beispielsweise darf ein Faustmesser, das eigentlich verboten ist, von Jägern und Angehörigen von Berufen der Leder- oder Pelzverarbeitung zur Ausübung ihrer Tätigkeit verwendet werden. Allerdings hat das Bundeskriminalamt jederzeit das Recht, Zweifel im Einzelfall (kostenpflichtig) zu klären.
Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter dürfen in der Öffentlichkeit nicht mehr geführt werden (Näheres dazu im Anschluss). Diese Messer sind im Allgemeinen nicht klappbar und die Klingenlänge wird üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, sogenannte Einhandmesser, unterliegen ebenfalls dem Führungsverbot in der Öffentlichkeit. Hierzu gehören alle Klappmesser, die sich mit nur einer Hand öffnen lassen und eine Klingenarretierung aufweisen, d.h. eine mechanische Sperrvorrichtung, die vor dem Einklappen gelöst werden muss. Ist nur eine der beiden Bedingungen erfüllt, fallen die betreffenden Messer nicht unter das Führungsverbot.
Als Hieb- und Stichwaffen gelten jene tragbaren Gegenstände, die ihren Zweck in der Verwendung als Waffe erfüllen, beispielsweise DOLCHE, DEGEN oder SCHWERTER. Entscheidend für die Definition ist dabei die Zweckbestimmung des jeweiligen Produktes. Die Bauart und der vom Hersteller beschriebene Verwendungszweck lassen in der Regel darauf schließen, ob ein Messer hauptsächlich als Waffe konzipiert wurde oder ob es sich um einen Gebrauchsgegenstand handelt. So ist ein Küchenmesser zwar durchaus als Waffe einsetzbar, aber der eigentliche Zweck besteht im Gebrauch in der Küche; ein DOLCH hingegen kann auch als Brotzeitmesser angeboten werden, wird jedoch immer eine Waffe im Sinne des Gesetzes bleiben.
§ 42a - über das Verbot des Führens von Messern
Der Gesetzgeber regelt in § 42a des Waffengesetzes das Verbot des Führens von Anscheinswaffen, Hieb- und Stichwaffen sowie Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter. Ausnahmen gelten, „sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt“, was immer dann der Fall ist, „wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient“.
Salopp gesagt, ist also alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.
Doch ganz so einfach sieht der Alltag nicht aus:
Einerseits gibt es Sonderbestimmungen, beispielsweise die Möglichkeit der Bundesländer nach § 42a Abs. 5 (WaffG) das Führen von Waffen in bestimmten Gebieten grundsätzlich zu untersagen; zudem gibt es erhebliche allgemeine Einschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen. Darüber hinaus können die Inhaber des Hausrechts, wie Veranstaltungsorte, Schulen o.ä., abweichend vom Waffenrecht die Mitnahme aller möglichen Dinge verbieten und auch das Versammlungsgesetz enthält Bestimmungen, die über das Waffengesetz hinausgehen.
Andererseits ist der § 42a ziemlich weit gefasst und recht vage formuliert. Das Waffengesetz enthält weder eine Definition, was genau unter dem Begriff „Führen eines Messers“ zu verstehen ist, noch könnte man irgendwo nachvollziehen, was dem „allgemein anerkannten Zweck“ zugrunde liegt.
Gehen wir also davon aus, dass ein Messer immer dann geführt wird, wenn man es außer Haus griffbereit bei sich trägt, sodass es im Bedarfsfall mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden kann. Das bedeutet umgekehrt, wer sein Messer bei sich trägt und es nicht mit wenigen Handgriffen erreichen kann, sollte keine Probleme mit dem Gesetzgeber bekommen. Ganz auf der sicheren Seite befindet sich derjenige, der sein Messer in einem „verschlossenen Behältnis“ bei sich hat, wobei es im Gegensatz zur Aufbewahrung von Waffen derzeit keine besonderen Anforderungen an dieses Behältnis oder die Art des Schlosses gibt.
Der „allgemein anerkannte Zweck“ sorgt für die größte Verwirrung und Unsicherheit, da weder klar ist, worum es sich dabei genau handelt, noch wer im konkreten Fall darüber entscheidet. Klar ist lediglich, dass das Führen eines Messers zur Selbstverteidigung nicht als solcher Zweck anerkannt wird, obwohl die Selbstverteidigung ein Grundrecht darstellt. Und wer eine Waffe oder ein Messer im Rahmen des Waffengesetzes führt, muss nach § 38 seinen Personalausweis oder Pass bei sich haben.
Letztendlich bleibt es daher jedem mündigen Bürger selbst überlassen, sein Messer so zu nutzen, wie er es für richtig hält und wie er nach Möglichkeit jeden Konflikt mit dem Waffengesetz vermeidet.
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