Waffenrecht: Das hat sich seit 1.9.2020 geändert! Hier erhalten Sie den Überblick zum neuen Waffengesetz 2020!

Der Großteil der Änderungen am neuen deutschen Waffengesetz trat erst zum 1. September 2020 in Kraft. Und wie immer macht der Gesetzgeber es den Betroffenen auch dieses mal nicht leicht. Es gilt, sich durch Unmengen von Text zu arbeiten, welche die Änderungen beinhalten. Eine offizielle, konsolidierte Fassung mit dem vollen Umfang der neuen Regelungen existiert nach dem Kenntnisstand zum Redaktionsschluss noch nicht. Und würde sie existieren, ließe sich das eher mit dem bekannten Tropfen auf dem heißen Stein vergleichen. Ist doch das ohnehin komplizierte, deutsche Waffengesetz durch mittlerweile unzählige Änderungen nicht unbedingt Leser- und anwenderfreundlicher geworden. Zudem hat man das komplette Machwerk auch nicht an einem einzigen Datum in Kraft treten lassen, sondern verschiedene Passagen über mehrere Daten gestreut. Die wichtigsten sind dabei der erwähnte 1. September sowie der schon vergangene 20. Februar 2020 – der Tag nach der Verkündigung des Gesetzes. Grund genug für all4shooters.com, den Versuch eines Überblicks zu den neuen Bestimmungen zu wagen und zu zeigen, welche Fristen und Regelungen der Waffen-, Waffenteile- und Messerbesitzer nun einzuhalten hat.

Ein Blick zurück – diese Änderungen im Waffenrecht galten schon nach dem 20. Februar 2020:

Doch bevor der Blick über jene Regelungen schweift, die am 1. September 2020 in Kraft traten, lohnt sich ein Abstecher in die Vergangenheit. Denn wie erwähnt, gab es zum 20. Februar 2020 schon einige Änderungen im Waffengesetz: Zuerst sei die nun notwendige Überprüfung durch den für den Wohnsitz des Waffenbesitzers (in spe) zuständige Verfassungsschutzbehörde erwähnt. Dieser Check dient dabei in erster Linie der Durchsetzung einer weiteren Neuerung. Während vor der Neuregelung lediglich die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder einer verbotenen Partei die Regelunzuverlässigkeit für den Waffenbesitz begründet hat, genügen dafür nun Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Das Gesetz drückt das im Detail so aus: "… [Personen die, d.Red.] Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die

aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,

bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder

cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt

hat, oder

c) eine solche Vereinigung unterstützt haben …"

Was in der Theorie erst einmal gut klingt, scheint leider nicht gut gemacht zu sein. So hat VISIER in Ausgabe 5/2020 bereits darüber berichtet, dass es mit den Überprüfungen zu massiven Komplikationen auf der Seite des Verfassungsschutzes kommt. Beispiel Niedersachsen: In diesem Bundesland werden derzeit nach wie vor keine zeitnahen Überprüfungen durch den Verfassungsschutz durchgeführt. Bei der Beantragung oder Verlängerung eines Jagdscheines soll im Moment das Unterschreiben einer Selbstauskunft reichen, so etwa der "Weser-Kurier". Die Krux bei der Sache: Begleitend zu dieser Auskunft soll der Jäger auch gleich einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben. Das bedeutet, wenn der Jagdschein aufgrund einer Erkenntnis des Verfassungsschutzes später widerrufen wird, sind dagegen keine Rechtsmittel mehr möglich. Aus Sicht von VISIER bildet das ein rechtsstaatlich höchst problematisches Verfahren. Nach Angaben des "Weser-Kuriers" waren im Bundesland Niedersachsen in diesem Jahr 20.000 Jagdscheinverlängerungen fällig. Die aufgelaufenen Abfragen sollen durch das Landesamt für Verfassungsschutz jedoch mittlerweile in Arbeit sein.

Messerverbotszonen – diese Gesetzesänderung betrifft auch die nette alte Dame von nebenan:

Daneben gilt seit dem 20. Februar auch schon die Ermächtigung für die Länder, Waffenverbotszonen einzurichten. In denen ist dann auch das Tragen von feststehenden oder feststellbaren Messern mit einer Klingenlänge von über vier Zentimetern nicht gestattet. Außerdem ist hier eine Regelung vorgesehen, die man als "Glück im Unglück" bezeichnen kann: Neben einigen Ausnahmen, etwa für Handwerker und Anwohner, ist auch eine Ausnahme für die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse vorzusehen. Der Clou bei dieser Angelegenheit besteht hier darin, dass es in der schon länger existierenden Ermächtigung für allgemeine Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten eine ähnliche Regelung für Ausnahmen gibt. Dabei handelt es sich jedoch um eine "soll"-Formulierung. Dieses "soll" fehlt jedoch in der aktuellen, weitergehenden Verordnungsermächtigung. Das wird am Ende des Tages bedeuten, dass schon der Besitz eines kleinen Waffenscheins genügt, um die eigentlich verbotenen Messer in den entsprechenden Zonen mitführen zu dürfen. Dennoch darf man an dieser Stelle darauf gespannt sein, ob und wenn ja, wie die Länder konkret von den neuen Möglichkeiten für Verbotszonen Gebrauch machen werden.

Nachtsichttechnik Jahnke DJ-8 NSV
Dual-Use-Nachtsichttechnik darf künftig von Jägern an Waffen montiert werden. Zu beachten sind jedoch weiterhin jagdrechtliche Regelungen. Beispiel: Jahnke DJ-8 NSV.

Erleichterungen für Jäger: Schalldämpfer und Wärmebildgeräte sind jetzt erlaubt

Für Jäger sind hingegen bereits zwei Erleichterungen in Kraft getreten: Einmal können Jäger nun Schalldämpfer für Langwaffen mit Zentralfeuerzündung auf ihren (Drei-)Jahresjagdschein erwerben. Vorher war der Erwerb der Schalldämpfer nur in einigen Bundesländern mit einem entsprechenden Voreintrag möglich. Andere Bundesländer hatten den Erwerb durch Nicht-Berufsjäger komplett abgelehnt und entsprechend keine Erwerbsberechtigungen erteilt. Zudem dürfen Waidmänner ihre vormals schon legal zu erwerbenden Dual-Use-Wärmebildgeräte auch auf ihre Zielfernrohre aufsetzen und sie entsprechend nutzen. Wobei hier nach wie vor die jeweiligen Landesregelungen für den Einsatz von Nachtsichttechnik auf der Jagd zu beachten sind.

Just Right Carbine
Für Besitzer eines solchen Karabiners ist zukünftig der Erwerb von Standard-Glockmagazinen tabu.

Diese Waffenrechts-Änderungen gelten seit dem 1. September 2020:

Trotz der Probleme mit den Verfassungsschutzabfragen haben sich die Auswirkungen der bisher schon in Kraft getretenen Änderungen auf den privaten Waffenbesitzer in Grenzen gehalten. Kein Wunder, die "dicken Brocken" haben erst am 1. September 2020 ihre Geltung entfaltet. Deshalb wirft all4shooters.com nun einen Blick auf alles, was der Legalwaffenbesitzer jetzt unbedingt wissen muss.


Das Magazinverbot: Begrenzung der Kapazitäten für Langwaffen ist jetzt Gesetz. 10 Schuss sind die neue Grenze. Ausnahmen und rechtliche Fallen lesen Sie hier

AK-47 Nachbauten von Cugir
Beispiel: Die wohl geläufigsten künftig verbotenen Magazine sind jene für die AK-Plattform sowie für die AR-Plattform. Ob Antragsteller von Altbesitz nach ...

Eines der am weitestgehend diskutieren Themen, sowohl in den sozialen Medien, als auch in Briefen an die Redaktion, ist das Verbot von großen Magazinen. "Groß" bedeutet in diesem Zusammenhang ein Fassungsvermögen von mehr als 10 Schuss bei für Langwaffen bestimmten Containern, bei für Kurzwaffen bestimmten mehr als 20 Patronen. Doch Vorsicht: Von dem Verbot erfasst sein werden auch die jeweiligen Magazingehäuse! Zudem gilt ein Magazin, das sowohl in einer Kurzwaffe als auch einer Langwaffe verwendet werden kann, dann als Langwaffenmagazin, wenn der Besitzer ein entsprechendes Gewehr sein Eigen nennt. Das bedeutet, besitzt man beispielsweise eine GLOCK und einen entsprechenden Pistolenkarabiner, gelten alle Magazine für beide Waffen als Langwaffenmagazine – das Limit sind dann zehn Schuss. Das alles gilt jedoch noch nur für bestimmungsgemäß in Zentralfeuerwaffen zu verwendenden Magazinen. Randfeuermagazine bleiben unabhängig von der Größe unreglementiert.

AR-15 von Windham Weaponry
... dem 17. Juni 2017 einen solchen Stempel oder stattdessen einen positiven Stempel im Antrag finden, steht in den Sternen.

Besonders die unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Anmeldung sorgen für viel Verwirrung. Denn die sind davon abhängig, in welchem Zeitraum der Besitzer die Munitionsbehälter erworben hat. Je nach dem kann so etwa die lokale Waffenbehörde zuständig sein oder das BKA. Ebenso ist vom Erwerbsdatum abhängig, ob man plötzlich einen verbotenen Gegenstand sein Eigen nennt, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Aufbewahrungspflichten. Grundsätzlich gilt jedoch: Erfolgt bis zum 1. September 2021 keine Meldung, ist das Magazin in jedem Fall verboten und man hat es illegal in Besitz – mit den entsprechenden straf- und waffenrechtlichen Konsequenzen. Dazu eine Anmerkung: Das Verbot betrifft auch jene halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die über ein großes, fest verbautes Magazin verfügen. Die Ausführungen zu den Magazinen treffen auch hier entsprechend zu. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die vor dem 17. Juni 2017 erworbenen Waffen nicht extra gemeldet werden müssen, um nicht vom Verbot erfasst zu sein. Schließlich sind sie bei der zuständigen Behörde bereits registriert. Bei einem Erwerb nach dem Stichtag muss jedoch eine Erlaubnis beim BKA beantragt werden. Bisher ist jedoch – auch in Bezug auf die Magazine – noch nicht bekannt, wie das BKA mit den Anträgen zum Besitz eines nach dem 17. Juni 2017 erworbenen Gegenstandes (Waffe mit festem großen Magazin oder nur Magazin) umgeht. Rechtlich handelt es sich um Anträge auf eine Erlaubnis zum Besitz eines verbotenen Gegenstandes. Ob das BKA hier geringere Maßstäbe an den Bedürfnisnachweis anlegt als bei einem Neuerwerb? Das lässt sich aktuell noch nicht absehen.

Übersicht: Umgang mit Magazinen nach Zeitpunkt des Erwerbs

Erworben

Zuständige Behörde

Frist für Meldung / Antrag

Bedürfnis notwendig

Magazin ist (bei Meldung) verbotener Gegenstand

Vor 13. Juni 2017

Waffenbehörde

1. September 2021

Nein

Nein

13. Juni 2017 bis 31. August 2020

Bundeskriminalamt

1. September 2021

Ja

Nein

Neuerwerb ab 1. September 2020

Bundeskriminalamt

/

Ja

Ja

Salutwaffen sind nach dem neuen Waffengesetz 2020 erlaubnispflichtig:

Ebenfalls von den nun kommenden Verschärfungen betroffen sind Salutwaffen. Dabei definiert der Gesetzgeber diese nun als "veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind", wenn sie nach fünf im Gesetz definierten Punkten dergestalt verändert sind, dass aus ihnen nur noch Platzpatronen verschossen werden können. Trotz dieser strikten Anforderungen an die Schussuntauglichkeit der Waffen werden die ab dem 1. September 2020 erlaubnispflichtig sein. Salutwaffen, die aus einer vormals verbotenen Waffe entstanden sind, werden zu verbotenen Waffen. Wer im Besitz einer vorher freien Salutwaffe ist, hat für diese Waffe nun bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis (WBK) zu beantragen. Hier gibt es keine Sonderregelungen für den Altbesitz. Das heißt, der Besitzer hat dieselben Anforderungen zu erfüllen, als wollte er nach dieser Verschärfung eine Salutwaffe erwerben. Die Voraussetzungen für diese Erlaubnis sind dabei analog zu denen für eine "normale" WBK, mit folgenden Ausnahmen: Erst einmal erfolgt der Bedürfnisnachweis anders als bei scharfen Waffen. So ist das Bedürfnis "insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für 1. Theateraufführungen, 2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder 3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt." Außerdem muss der Antragsteller keinen Sachkundenachweis erbringen. Die Geräte werden dann in Bezug auf die Aufbewahrung behandelt wie freie Waffen.

Ist man im Besitz einer nun verbotenen Salutwaffe, also einer, die aus einer verbotenen Waffe entstanden ist, so ist wieder das BKA für eine Sondergenehmigung zuständig. In beiden Fällen gilt aber: Wird die Erlaubnis nicht erteilt, muss die Waffe abgegeben werden.

Erleichterungen für Schreckschusswaffen im neuen Waffengesetz 2020:

Während die "gekorenen" Waffen zum Abschuss von Platzpatronen von einer deutlich restriktiveren Handhabung betroffen sind, gibt es für deren "geborenen" Geschwister eine Erleichterung: Das neue Gesetz fügt für deren Erlaubnisfreiheit eine Alternative zum bekannten "PTB im Kreis" hinzu. Künftig genügt es für die Einordnung der Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 (erlaubnisfreie Waffen) des Waffengesetzes, wenn diese "den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission" in Bezug auf die technischen Spezifikationen mitgeteilt hat. Das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen auf dem kleinen Waffenschein wird in derselben Anlage in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 geregelt. Diese bleibt unverändert und verweist auf die Definition für den erlaubnisfreien Erwerb der SRS-Waffen zurück. Das bedeutet im Klartext: Ab 1. September 2020 wird auch ein Führen der von in den entsprechenden EU-Mitgliedstaaten legalen Schreckschusswaffen möglich sein – kleiner Waffenschein vorausgesetzt. Vorsicht jedoch bei Beschränkungen der Erlaubnis auf die bisherige Rechtslage. Bei Redaktionsschluss haben die erwähnte Mitteilung bereits folgende Staaten gemacht: Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Slowakei und Schweden. Auch wenn diese Erleichterung grundsätzlich zu begrüßen ist, stellt sich die Frage, wie die Umsetzung konkret aussieht. Bisher reicht ein Blick auf den PTB-Stempel. Nun muss das (oft nur in der entsprechenden Landessprache vorliegende) Recht des Mitgliedsstaates geprüft werden, um dann zu schauen, ob dieses der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde. Dies bei einer Polizeikontrolle durchzuführen, scheint nicht leistbar. Österreich beispielsweise verweist bei seiner Implementierung lediglich auf die EU-Richtlinie zurück.

Bei den "wesentlichen Waffenteilen" gibt es weitere Waffenrechtsverschärfungen:

Zum 1. September 2020 wurde die Definition des wesentlichen Waffenteils erweitert. Bisher gelten der Lauf oder Gaslauf, das Patronen- oder Kartuschenlager, bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind, als wesentliche Waffenteile. Zusammengefasst wird dieser Definition nun noch das Gehäuse der Waffe hinzugefügt. Dieses definiert das neue Gesetz wie folgt "das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet." Zusätzlich wurde der Begriff des "führenden wesentlichen Waffenteils" eingeführt. Dieses kann sich je nach Waffenkonstruktion unterscheiden. Um für die eigenen Waffen einen Überblick zu gewinnen, empfiehlt all4shooters.com an dieser Stelle die eigens dazu herausgebrachte Handreichung des BKA.

Nationales Waffenregister: Die NWR-IDs – Probleme sind vorprogrammiert

Zettelchen "Legal" und "Illegal"
Durch deutlich mehr Bürokratie wird es für den Legalwaffenbesitzer immer schwerer, sich wegen Unkenntnis nicht strafbar zu machen.

Durch das Nationale Waffenregister (NWR) soll es künftig möglich sein, eine Waffe und ihre Teile das ganze "Leben" zu verfolgen. Hierzu werden demnächst auch so genannte NWR-IDs an die Waffe sowie alle wesentlichen Teile vergeben. Entwarnung gibt es dabei, was eventuelle Bedenken bezüglich einer Nachstempelung von Teilen angeht: Eine solche ist nicht vorgesehen. Die Vergabe der IDs erfolgt durch das NWR im Hintergrund. Zusätzlich zur Hardware werden auch jeder Waffenbesitzer und seine entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse eine ID bekommen. Diese sind dann für den Neuerwerb erlaubnispflichtiger Waffen notwendig und sollten entsprechend zeitnah bei der zuständigen Behörde angefragt werden. Bisher ist hierbei jedoch die Verfahrensweise noch nicht bekannt. So sollen einige Behörden die Nummern schlicht in die WBKs stempeln, während andere einen Stammdatenauszug des Waffenbesitzers ausgeben. Natürlich wäre hier ein einheitliches Vorgehen geboten.

Zum Abschluss: Was sollten Legalwaffenbesitzer nun tun?

Abschließend werden die Legalwaffenbesitzer nun mit reichlich Verschärfungen und mehr Bürokratie leben müssen. Das nimmt den Legalwaffenbesitzer auch in die Pflicht, sich künftig noch mehr mit den Feinheiten des Waffenrechts auseinanderzusetzen, um nicht in die Illegalität zu geraten. Fraglich ist, ob hier das zumutbare Maß nicht schon überschritten wird.

Zwar gibt es für Jäger und im Bereich der freien Waffen ein wenig Liberalisierung, doch das Mehr an Reglementierung überwiegt. Das vermutlich Wichtigste wird nun sein, die fortan verbotenen oder erlaubnispflichtigen Waffen und Gegenstände zu melden und unter Umständen abzugeben. Denn einen Verstoß gegen das Gesetz sollte man nicht riskieren.


Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den Waffengesetzverschärfungen für 2020.

Zum Thema Messerrecht in Deutschland und Europa haben wir Ihnen hier interessante Informationen zusammengefasst.