1. September 2021: Übergangsregelung zu Meldung von Magazinen, Salutwaffen & Co. endet heute. Das sind die Konsequenzen …


+++  Wichtiges Update 01.09.2021 +++ Ab heute ist die waffenrechtliche Übergangsregelung zum Besitz beziehungsweise Altbesitz bestimmter Waffen und Gegenstände ausgelaufen. Nach der Änderung des Waffengesetzes zum 01. September 2020 war der Neuerwerb der betroffenen Gegenstände bereits verboten oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt worden. Altbesitzer konnten jedoch, je nach Erwerbsdatum und Art des nun verbotenen Gegenstandes, eine Meldung erstatten oder eine (Ausnahme-)genehmigung beantragen. Ist das geschehen, darf alles behalten werden. Wurden die entsprechenden Melde- oder Genehmigungsregelungen nicht in Anspruch genommen, macht der Besitzer sich nun strafbar. Konkret vom Ende der Übergangsregelungen zum 01. September 2021 betroffen sind folgende Waffen und Teile:

1. Nun erlaubnispflichtige, wesentliche Teile von Schusswaffen. Insbesondere Verschlüsse und Gehäuse.

2. Nun verbotene, wesentliche Teile von verbotenen Schusswaffen. Auch hier insbesondere Verschlüsse und Gehäuse.

3. Nun erlaubnispflichtige Salutwaffen.

4. Nun verbotene Salutwaffen (Salutwaffen, die aus verbotenen Waffen entstanden sind).

5. Nun verbotene Magazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss; Magazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss. Dies gilt auch entsprechend für Magazingehäuse.

6. Nun verbotene, halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition mit festen Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss, halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit festem Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss.

7. Nun erlaubnispflichtige Pfeilabschussgeräte.

Tipp: Eine umfassende und verständliche Übersicht der aktuellen Regelungen, juristisch geprüft auch zu anderen Waffenrechtsthemen, bietet das PDF-Dokument "Waffenrecht" des BDS (Bund Deutscher Sportschützen) (hier den obersten Link wählen!)

Nach welchen Regelungen der Altbesitzer sein Eigentum hätte anmelden müssen, finden Sie in unserem ursprünglichen Artikel (ab hier weiterzulesen):

Hierbei ergeben sich je nach Gegenstand und Zeitpunkt des Erwerbs unterschiedliche Handlungsanforderungen, wenn der Besitzer die Waffe, das Waffenteil oder das Magazin behalten möchte. Das Überlassen an einen Berechtigten, an die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle ist hingegen immer möglich. Für alle genannten Teile gilt: Sie müssen zumindest vor dem 01. September 2020 erworben worden sein. Bei einem Erwerb nach diesem Tag hat der Besitzer sich schon jetzt strafbar gemacht!



Am 01. September 2021 endeten die Übergangsregelungen für die im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Verschärfungen des Waffengesetzes. Besitzer betroffener Waffen oder Teile müssen also bis zu diesem Stichtag eine Meldung bei ihrer Waffenbehörde tätigen oder eine Erlaubnis beantragen. Geschieht dies nicht, macht der Besitzer sich nach dem 01. September strafbar. 

Nur so können Sie Ihre erfassten Gegenstände wie große Magazine oder Salutwaffen nach dem 01. September 2021 behalten:

(1.) Im Fall von nun erlaubnispflichtigen, wesentlichen Waffenteilen hat der Besitzer eine Erlaubnis (zumeist in Form einer WBK) zu beantragen. Es gibt keine Ausnahmen für den Bedürfnisnachweis. Adressat für den Antrag ist hier die zuständige Waffenbehörde.

(2.) Besitzer von nun verbotenen, wesentlichen Waffenteilen müssen eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) beantragen. Ausnahmen vom Bedürfnisnachweis gibt es auch hier nicht.

(3.) Besitzer nunmehr erlaubnispflichtiger Salutwaffen bedürfen nun ebenfalls einer Erlaubnis durch ihre zuständige Waffenbehörde. Auch hier wird die im Regelfall eine WBK sein. Beachtlich an der Stelle: Der Gesetzgeber hat einen komplett neuen Bedürfnistatbestand für den Erwerb von Salutwaffen eingeführt. Der umfasst vor allem künstlerische Tätigkeiten und Brauchtumspflege. Von dem gibt es auch für Altbesitzer keine Ausnahme. Eine Erlaubnis als Jäger oder Sportschütze wird also im Regelfall nicht möglich sein.

(4.) Wer hingegen eine nun verbotene Salutwaffe besitzt, hat einen Antrag für deren Besitz beim BKA zu stellen. Auch hier: keine Ausnahmen von den Anforderungen für Altbesitzer.

Große Magazine einer Thompson-MP.
Der Altbesitz großer Magazine, wie hier abgebildet, muss bis zum 01. September 2021 bei der zuständigen Behörde gemeldet beziehungsweise eine Erlaubnis dafür beantragt werden.

(5.) Noch komplizierter wird es bei den nun verbotenen Magazinen und Magazingehäusen für Zentralfeuermunition. Bei einem Erwerb des Magazins vor dem 13. Juni 2017 hat der Besitzer die Munitionsbehälter bei seiner zuständigen Waffenbehörde zu melden. Ein Bedürfnisnachweis ist insofern nicht erforderlich. Beim Erwerb nach dem 13. Juni 2017 ist die zuständige Behörde hingegen das BKA. Da hier eine Erlaubnis beantragt wird, von deren Voraussetzungen es keine Ausnahmen gibt, hat der Antragsteller hier ein Bedürfnis nachzuweisen.

(6.) Analog dazu verhält es sich bei halbautomatischen Schusswaffen für Zentralfeuermunition mit festen Magazinen der entsprechenden Größe. Hier geht es wenigstens bei "altem Altbesitz" einmal einfach: Wer eine entsprechende Waffe vor dem 13. Juni 2017 bereits in seiner WBK hatte, braucht nichts weiter zu tun. Der Besitz bleibt gestattet. Schützen, welche die Waffe nach diesem Datum erworben haben, benötigen allerdings wieder eine Erlaubnis des BKA.

(7.) Abschließend noch die Pfeilabschussgeräte: Die waren vor der Verschärfung des Waffengesetzes nicht einmal eine Waffe. Nun handelt es sich jedoch um erlaubnispflichtige Waffen. Definiert sind sie dabei als "[tragbare Gegenstände], bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann“. Nicht erfasst sind Armbrüste, diese sind in Anlage 2 wieder ausgenommen. Bei den nicht ausgenommenen Pfeilabschussgeräten müssen Altbesitzer nun auch eine WBK beantragen und, Sie ahnen es, ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen. Das wird in diesem Fall vermutlich kaum zu erbringen sein. Es gibt für diese Geräte keine zugelassene Disziplin und jagdlich sind sie (in Deutschland) unbrauchbar.

Übersicht: Meldung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung für Magazine, Salutwaffen, Pfeilabschussgeräte & Co?

ArtErwerb/ BesitzMeldung/ Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung1Behörde
erlaubnispflichtiges, wesentliches Teilvor 01. September 2020ErlaubnisWaffenbehörde
verbotenes, wesentliches Teilvor 01. September 2020AusnahmegenehmigungBundeskriminalamt
erlaubnispflichtige Salutwaffevor 01. September 2020ErlaubnisWaffenbehörde
verbotene Salutwaffevor 01. September 2020AusnahmegenehmigungBundeskriminalamt
Magazin(-gehäuse) > 10 für LW oder > 20 für KW2 3
vor 13. Juni 2017MeldungWaffenbehörde
Magazin(-gehäuse) > 10 für LW oder > 20 für KW2 3
13. Juni 2017 bis 01. September 2020AusnahmegenehmigungBundeskriminalamt
halbautomatische Waffe mit festem Magazin > 10 für LW oder > 20 für KW2 3
vor 13. Juni 2017/(Waffenbehörde)
halbautomatische Waffe mit festem Magazin > 10 für LW oder > 20 für KW2 3
13. Juni 2017 bis 01. September 2020AusnahmegenehmigungBundeskriminalamt
Pfeilabschussgerätvor 01. September 2020ErlaubnisWaffenbehörde
1= Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung: Es müssen alle Voraussetzungen wie bei einem Neuerwerb erfüllt werden, inklusive Bedürfnis. Der Gesetzgeber hat hier keine weiteren Ausnahmen für Altbesitzer vorgesehen. 2= LW: Langwaffe, KW: Kurzwaffe, 3= Betroffen sind nur Magazine für beziehungsweise Waffen für Zentralfeuermunition.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Gerade (aber nicht ausschließlich) bezüglich der wesentlichen Teile stellt sich die Sachlage von Einzelfall zu Einzelfall als sehr kompliziert dar. Hier bietet sich das 102 Seiten umfassende Werk "Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz - Leitfaden Version 2.0" vom Bundeskriminalamt als Ratgeber an. Dennoch wird an dieser Stelle ausdrücklich empfohlen, bei etwaigen Unsicherheiten einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.


all4shooters.com hat bereits umfassend über diese und andere Änderungen im Waffenrecht 2020 berichtet.