Das "Sicherheitspaket" 2024 kommt nun doch: Statt Kriminalitätsbekämpfung gibt es nur Verschlechterungen zu Lasten der Allgemeinheit und der Legalwaffenbesitzer

Über das “Sicherheitspaket” der Bundesregierung, das mit den Gesetzesentwürfen der Bundestagsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP durch das Gesetzgebungsverfahren gepeitscht wurde, hatte all4shooters bereits berichtet (Debatte um das Waffengesetz 2024: Welche Veränderung braucht das deutsche Waffenrecht wirklich? - Kommentar vom 12.09.2024). Der Videobeitrag hatte die drohenden Verschärfungen im Waffenrecht genauer analysiert (Weniger Freiheit für Alle – Buttermesser verboten? - Interview vom 16.09.2024)

Auf die Debatten in Plenum und Innenausschuss des Bundestags folgten jetzt die Änderungsanträge der Ampel-Parteien – und es zeigt sich: SPD, Grüne und FDP tun nichts gegen Kriminalität im Gefolge der Massenmigration oder islamistischen Terror, sondern schränken stattdessen unverändert die Freiheit von Jedermann und Jederfrau weiter ein durch Massenüberwachung, mithilfe von künstlicher Intelligenz im Internet und durch das allgemeine Verbot von Messern und anderen “Waffen” im öffentlichen Raum. Außerdem haben die rotgrüngelben Politiker das Waffenrecht zu Lasten der Legalwaffenbesitzer verschärft. Kurzum also: Die Änderungsanträge von SPD, Grünen und FDP waren zurückhaltend, das “Sicherheitspaket” ist im wesentlichen unverändert durch den Bundestag gegangen und nun auf dem Weg zum Bundesrat. 

Welche Änderungen am “Sicherheitspaket” wollten SPD, Grüne und FDP noch umsetzen - nach all der berechtigten Kritik? 

Petra Pau leitet als Vizepräsidentin eine Sitzung des deutschen Bundestages.
Der Bundestag hat heute das "Sicherheitspaket" der Ampel beschlossen. Mit dabei: Die Verschärfung des Waffengesetzes. Die Abstimmungen leitete Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Petra Pau (im Bild).

Im Innenausschuss des Bundestages hatten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP punktuelle Änderungen an dem Entwurf des “Gesetzes zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung” (BT Drs. 20/12806) eingebracht. Dem Plenum des Bundestags lag der Gesetzesentwurf mit diesen Änderungen zur namentlichen Abstimmung am 18. Oktober 2024 vor und wurde in der Ausschussfassung angenommen (BT Drs. 20/13413). Wie bisher bleibt es dabei insbesondere bei der biometrischen Fahndung mit Fotos und Stimmproben im Internet, auch unter Einsatz automatisierter Bild- und Datenerkennung (“künstliche Intelligenz”). An dem Vorhaben, diese biometrische Fahndung zu Lasten der Freiheit der Allgemeinbevölkerung zu ermöglichen, haben die Ampel-Parteien festgehalten auch trotz und entgegen der Kritik, die öffentlich und auch von den im Innenausschuss befragten Sachverständigen geäußert wurde. Die Änderungsanträge erhöhen lediglich partiell die Eingriffsschwelle und sehen eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Regelung der technischen Verfahren der biometrischen Fahndung vor, also unter anderem dazu, welche Art von Daten gespeichert werden und wie der Zugriff auf diese Daten geregelt ist. 

Der automatisierte Zugriff des Staates richtet sich gegen jeden, dessen Daten im Internet zu finden sind – also nahezu gegen Jedermann und Jederfrau, denn beinahe alle nutzen in Alltag und Beruf ständig das Internet und hinterlassen ihre Datenspur. Die biometrische Fahndung wird, auch automatisiert, auf diese Daten zugreifen. Die erhöhte Eingriffsschwelle soll diese Fahndungsmaßnahme auf die Verfolgung und den Verdacht schwerster Straftaten beschränken, wozu allerdings neben beispielsweise Mord oder Vergewaltigung insbesondere auch der weit ausgedehnte Tatbestand der Geldwäsche gehört. Mit dieser Änderung und der Ermächtigung zur Regelung der technischen Verfahren reagiert die Ampel insbesondere auf die Kritik, die sich auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und auf das EU-Datenschutzrecht gestützt hatte. Ob damit aber den Anforderungen wirklich entsprochen wird, darf weiterhin bezweifelt werden, denn insbesondere an der Reichweite des Datenzugriffs ändert sich im Grunde nichts. 

Für Migranten gibt es ein wenig mehr Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, aber was tut das für die Sicherheit?

Änderungen haben die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Innenausschuss auch zu dem Entwurf des Gesetzes „zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ (BT Drs. 20/12805) erarbeitet. Auch hier lag dem Plenum des Bundestags der Gesetzesentwurf mit diesen Änderungen zur namentlichen Abstimmung am 18. Oktober 2024 vor (BT Drs. 20/13413) und wurde ebenfalls in der Ausschussfassung angenommen. Verabschiedet wurde mit dem Änderungsantrag insbesondere eine Einführung der biometrischen Gesichtersuche im Netz zur Feststellung der Identität einer Person, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nun vornehmen darf. Das biometrische Lichtbild des Ausländers soll, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, zwecks Identitätsfeststellung mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet abgeglichen werden dürfen – aber die Maßnahme soll unzulässig sein, wenn “tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass […] allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden”, und solche Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden (Entwurf § 15b AsylG nach BT Drs. 20/13413). 

Außerdem sieht der nun verabschiedete Änderungsantrag von SPD, Grünen und FDP eine rechtstechnisch klarere Fassung der Änderungen in § 73 des Asylgesetzes, wonach das Schutzbedürfnis im Fall von “Heimreisen” des Ausländers entfallen kann. Im Übrigen ist der Gesetzesentwurf vom September in Bezug auf das Asyl- und Aufenthaltsrecht nicht verändert worden. Die von den zu Gunsten der Migration arbeitenden Lobbyverbänden zu dem Gesetzesentwurf vorgebrachte Kritik ist damit weitgehend unberücksichtigt geblieben.

Was passiert im Waffenrecht? Haben die Proteste Wirkung gezeigt?

Um es vorweg zu nehmen: Nein. Kaum Veränderung am bisherigen Gesetzesentwurf bringen die von SPD, Grünen und FDP angenommenen und nun verabschiedeten Änderungen schließlich im Bereich des Waffenrechts. Auch hier geht es um den Entwurf des Gesetzes „zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ (BT Drs. 20/12805), das dem Plenum des Bundestags zur Abstimmung am 18. Oktober 2024 mit den im Innenausschuss von den Ampel-Fraktionen eingebrachten Änderungen vorgelegt wurde und nun verabschiedet worden ist (BT Drs. 20/13413). 

Zunächst werden nach der Änderungsfassung des Gesetzesentwurfs in der geplanten Neufassung von § 42 des Waffengesetzes (“Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen”) und dem neuen § 42b des Waffengesetzes (“Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen”) jeweils der Ausnahmekatalog klarer gefasst und sollen die Ausnahmekataloge außerdem inhaltlich einander angeglichen werden. Mit diesen Ausnahmen wird jeweils beschrieben, unter welchen Umständen das Führen von Messern und (auch von an sich erlaubnisfreien) Waffen (§ 42b WaffG-E) ausnahmsweise noch erlaubt sein soll. 

Kind beim Schnitzen mit Messer.
Beispiel Schnitzen: Handelt es sich dabei um einen "allgemein anerkannten Zweck"?

Es lohnt sich, den neuen Wortlaut der Ausnahmekataloge aufmerksam zu lesen. Etwas mehr Rechtsklarheit mag im Vergleich zur Entwurfsfassung vom September gewonnen worden sein. Doch geringfügig mehr Klarheit, was genau ausnahmsweise doch noch erlaubt ist, ändert nichts am Grundkonzept des Verbots!

Es bleibt bei der Umkehr des Freiheitsprinzips: 

Erlaubt ist nur noch, was der Staat in seiner “Whitelist” nennt, ansonsten nichts. Das Risiko der Bestrafung (und für Jäger, Sportschützen und andere Legalwaffenbesitzer: Der Auswirkungen auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit) ist zudem so hoch, dass kaum jemand freiwillig den Grenzbereich wird ausloten wollen. Zu rechnen ist stattdessen mit einer Vielzahl von Fällen, in denen friedfertige Normalbürger für dusselige Irrtümer bestraft werden. Anders wäre es gerade in vielen bisher völlig gewöhnlichen Alltagssituationen (z.B. das Buttermesser im Picknickkorb, das Taschenmesser in der Hosentasche des Landwirts, das Cuttermesser des Handwerkers auch beim Pausenspaziergang) künftig nur, wenn diese Fälle unter § 42 Abs. 4a S. 2 Nr. 10 WaffG-E (der auch von § 42 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 WaffG-E bzw. § 42b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WaffG-E in Bezug genommen wird) fallen würden, wonach das Führen von Messern “im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck” erlaubt sein soll. Doch gegen ein solches Verständnis dieser Ausnahmeregelung spricht, dass gerade ihr Ausnahmecharakter verloren ginge, wenn dadurch doch wieder all jene Verhaltensweisen und Szenarien erlaubt wären, die heute noch mangels Verbot problemlos erlaubt sind. Die neuen Verbotsvorschriften in § 42 WaffG-E und § 42b WaffG-E würden mit einer solchen weiten Auslegung der Ausnahmevorschrift im Ergebnis gleich wieder ausgehebelt. Zudem sind Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen. 

Anzunehmen ist nach dem verabschiedeten Gesetzesentwurf deshalb, dass es den Ampel-Fraktionen tatsächlich um die Kriminalisierung ganz gewöhnlichen Alltagsverhaltens geht. Genau dies ist das Ziel der neuen Verbotsvorschriften. Das Verbot soll die Freiheit abschaffen, die es bisher (ohne das geplante Verbot) noch jedermann ganz selbstverständlich ermöglicht, die meisten Wege des Alltags umstandslos zu erledigen, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob das Messer oder die Waffe (auch das CS-Abwehrspray zur Selbstverteidigung) ausreichend verstaut ist. 

Gewöhnliches Alltagsverhalten wird durch neues Waffengesetz kriminalisiert 

Wenn das Gesetz so wie von den Ampel-Fraktionen verabschiedet den Bundesrat passiert und in Kraft treten sollte, dann wird deshalb künftig für Jedermann und Jederfrau die Empfehlung lauten: Messer oder (an sich erlaubnisfreie) Waffen sollten gar nicht mehr eingepackt werden, oder wenn doch, dann stets nur “nicht zugriffsbereit” (das bedeutet vereinfacht gesagt: es müssen 3 Handgriffe oder mehr nötig sein, bevor das Messer oder die Waffe gegriffen und benutzt werden kann). Für Messer findet sich diese Ausnahme in § 42 Abs. 4a S. 2 Nr. 3 WaffG-E (der auch von § 42 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 WaffG-E bzw. § 42b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WaffG-E in Bezug genommen wird), für Waffen findet sich die Ausnahme für den “nicht zugriffsbereiten” Transport in § 42 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 b) WaffG-E (der auch von § 42b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WaffG-E in Bezug genommen wird). 

Polizisten auf Streife.
Mehr Kontrollen durch die Polizei: Jederzeit sollen Menschen zur Durchsetzung der Messerverbote angehalten, befragt und durchsucht werden dürfen.

Für Jäger und Sportschützen interessant ist daneben die im Entwurf beinhaltete Ausnahmeregelung für den Fall, dass ein Messer (aber nicht eine Waffe!) “im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports” geführt wird (§ 42 Abs. 4a S. 2 Nr. 8 WaffG-E, der auch von § 42 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 WaffG-E bzw. § 42b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WaffG-E in Bezug genommen wird). Genau zu achten ist dann aber in jedem Einzelfall darauf, ob es auch wirklich den erforderlichen Zusammenhang gibt. Das Rechtsrisiko des Irrtums ist groß. 

Alltagsverhalten wird zu Lasten der Freiheit kriminalisiert und Menschen sollen zwecks Durchsetzung der Messer- und Waffenverbote in ihrem Alltag im öffentlichen Raum jederzeit angehalten und befragt und durchsucht werden. An diesem freiheitsfeindlichen Kernkonzept haben SPD, Grüne und FDP auch mit ihren geringfügigen Änderungen (BT Drs. 20/13413) des Entwurfs des Gesetzes „zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ (BT Drs. 20/12805) festgehalten.

Die Kritik der Verbände hat noch nicht ausreichend gewirkt 

Gleichermaßen ändert sich auch an den Verschlechterungen des Waffenrechts zu Lasten der Jäger, Sportschützen und anderen Legalwaffenbesitzer nichts. Die Ampel-Fraktionen wollen keine der schon mit dem Entwurf vom September vorgesehenen Änderungsvorschriften zurücknehmen. 

Mit der Änderung ist im wesentlichen lediglich vorgesehen, dass die vorübergehende Sicherstellung von Waffen und Munition während der Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht mehr zeitlich unbeschränkt möglich, sondern auf höchstens 6 Monate beschränkt werden soll (§ 45 Abs. 4 S. 2 WaffG-E). Unverändert soll die Waffenbehörde dabei zwecks Sicherstellung auch die Wohnung des Betroffenen durchsuchen dürfen, wenngleich abseits von Gefahr im Verzug nur mit Richterbeschluss. Damit wird zu Lasten der Legalwaffenbesitzer die rechtsstaatliche Grundregel durchbrochen, wonach die Unverletzlichkeit der Wohnung nur bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat oder bei einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr durchbrochen werden darf. 

Alles in allem wird danach deutlich, dass die öffentliche Kritik, die von den Sachverständigen im Innenausschuss geäußerte Kritik und auch die vielen Gegenstimmen der Verbände wie VDB, DJV, BZL und BDS und ihrer Mitglieder die Politiker der Ampel-Parteien völlig ungerührt gelassen hat. SPD, Grüne und FDP missachten die Freiheitsgrundrechte der friedfertigen Jäger, Sportschützen, Waffenfachhändler und anderen Legalwaffenbesitzer. An der Abschaffung des Steuergeheimnisses, das für die Legalwaffenbesitzer im Verhältnis zur Waffenbehörde nicht mehr gelten wird, haben die Ampel-Fraktionen genau so fest wie an der jederzeitigen Wohnungsdurchsuchung oder an der Ermittlung gegen den Waffenrechtserlaubnisinhaber, für welche die Waffenbehörde künftig jederzeit in “öffentlich zugänglichen Quellen” recherchieren soll. Übrigens fehlt dabei jede Beschränkung – es gibt dem Wortlaut von § 4 Abs. 5 WaffG-E nach noch nicht einmal eine Einschränkung für den Kernbereich privater Lebensführung, welche etwa ähnlich von § 15b AsylG-E (dazu schon oben) oder bei den neuen Ermächtigungsvorschriften für das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei berücksichtigt werden müsste. 

Was sagen CDU und CSU? 

Wer sich angesichts des unverblümten Freiheitsabbaus durch SPD, Grüne und FDP zu Lasten von Jedermann und Jederfrau eines erstaunten Gefühls der Ohnmacht nicht mehr ganz zu erwehren vermag (schließlich ignorieren die Ampel-Politiker berechtigte und vernünftige Kritik, und das, obwohl ihnen den Umfragen nach längst die Zustimmung der Mehrheit fehlt), der sollte sich auch mit den zwei Entschließungsanträgen der Bundestagsfraktion der CDU/CSU befassen. 

Sicht auf das Plenum des Deutschen Bundestages von oben.
Der Deutsche Bundestag hat sich nun Final mit dem Waffengesetz beschäftigt. Änderungsvorschläge der CDU/CSU wurden abgelehnt.

Mit dem ersten Entschließungsantrag (BT Drs. 20/13415) stellte die Fraktion von CDU/CSU fest, dass “die ungesteuerte Migration nach Deutschland auch zu einem Problem für die innere Sicherheit” geworden und die “Bedrohung durch den islamistischen Terror […] besonders besorgniserregend” sei. Die Bundesregierung wird zu einer Reihe von Maßnahmen aufgefordert, darunter zu erheblichen Anpassungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht und seiner Durchsetzung, was angesichts des offenkundigen Kausalzusammenhangs mit den schrecklichen Taten wie beispielsweise in Solingen oder Mannheim nachvollziehbar ist. Aufgefordert wird die Bundesregierung aber auch zu Eingriffen in die Freiheitsrechte unbeteiligter Dritter, wenn beispielsweise ein “Kontrahierungszwang” für Fluggesellschaften zwecks Abschiebung gefordert wird. Außerdem wird die Erweiterung der Kompetenzen der Sicherheitsbehörden des Bundes verlangt, darunter in Form der automatisierten Gesichtserkennung im öffentlichen Raum, auch durch Abgleich mit Daten in Social Media und Internet, sowie vermittels von Online-Durchsuchungen durch den Verfassungsschutz und ähnliches. 

Die CDU/CSU beschränkt sich danach nicht darauf, die Migration an den Staatsgrenzen (oder EU-Außengrenzen) durch Vollzug und Ertüchtigung des Asyl- und Aufenthaltsrechts und durch Abschaffung von Pull-Faktoren in den Griff bekommen zu wollen, sondern schlägt eine allgemeine und umfassende Ausweitung der Machtfülle der Sicherheitsbehörden vor. Nicht jeder wird diesem Vorgehen uneingeschränkt zustimmen wollen. 

Zumindest aber der zweite Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (BT Drs. 20/13416) dürfte bei den Legalwaffenbesitzern vielfach auf Zustimmung stoßen, wenngleich mancher sich vergleichbar deutliche Worte nicht nur zu Fakten und Kausalität, sondern auch zu Gunsten des Freiheitsprinzips gewünscht haben wird. Insbesondere schreiben CDU/CSU dort: 

Die Gesetzesänderung der Bundesregierung trifft [...] fast ausschließlich den falschen Adressaten. Die neuen Regelungen konzentrieren sich fast ausschließlich auf legale Waffenbesitzer, die bereits streng reguliert und regelmäßig überprüft werden. Dies stellt gesetzestreue Sportschützen, Jäger und Sammler unnötig unter Generalverdacht, während illegale Waffen weiterhin das zentrale Problem bei Gewalttaten und Terrorakten darstellen. Kriminelle und Terroristen beschaffen sich ihre Waffen über illegale Kanäle, wodurch verschärfte Gesetze oder Waffenverbotszonen keinerlei präventive Wirkung auf solche Täter haben.” 

Was bleibt von der Freiheit? 

Mit dem zweiten Entschließungsantrag (BT Drs. 20/13416) forderte die Fraktion von CDU/CSU die Bundesregierung dazu auf, dass Waffenrecht vollständig zu evaluieren mit dem Ziel, das “Waffenrecht neu und digital zu denken”, damit es Sicherheit biete und vollziehbar und praxistauglich werde. Außerdem sollten “rechtstreue Bürger”, darunter insbesondere Jäger und Sportschützen, nicht mit “überbordender Bürokratie und unverhältnismäßigen Pflichten” belastet werden. Sicherheits- und Rettungskräfte und die sicherheitsüberprüften Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sollten von “überbordenden Verboten” ausgenommen werden. Schließlich fordern CDU/CSU ein eigenständiges “Waffenverbots-Gesetz”, welches nicht rechtstreue Legalwaffenbesitzer, sondern Straftäter in den Blick nehmen solle. 

Diese Punkte sind gut und richtig. Leider bleibt aber offen, was genau mit “überbordend” gemeint sein soll. Eine bessere Hilfestellung in der aktuellen Lage wäre es gewesen, die mit dem Gesetzesentwurf der Ampel-Fraktionen vorgesehenen Maßnahmen konkret als zu weitgehenden Eingriff in Freiheitsrechte zu benennen. Der zweite Entschließungsantrag von CDU/CSU dürfte deshalb für die Legalwaffenbesitzer noch noch nicht den erforderlichen Schub in Richtung eines liberalen Waffenrechts ergeben, der angesichts des mit dem deutschen Waffenrecht schon heute bestehenden praxisuntauglichen Korsetts so dringend nötig wäre. 

Zu hoffen ist deshalb, dass die Anträge von CDU/CSU besonders der Zeitknappheit und dem Verfahrensablauf im Parlament geschuldet sind und die CDU/CSU-Fraktion sich insbesondere über den Inhalt des zweiten Entschließungsantrags hinausgehend für die wesentliche Aufgabenstellung im Bereich des Waffenrechts bereithält, endlich die nötigen Verbesserungen zu schaffen und das Waffenrecht vom Kopf auf die Füße zu stellen: Weg vom allgemeinen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, hin zur Freiheit als Grundregel, die nur von vereinzelten konkreten Verboten durchbrochen wird, die noch dazu so klar formuliert sein müssen, dass sie jeder verstehen und einhalten kann. Die Entschließungsanträge der CDU/CSU-Fraktion wurden sämtlich abgelehnt.


Update der Redaktion: Bundesrat lässt Teile des Sicherheitspaketes durchfallen – trotzdem keine guten Nachrichten für Waffenbesitzer

Der Bundesrat hat einen der beiden Teile des Sicherheitspaketes durchfallen lassen. So hat die Länderkammer dem oben von Autorin Nina Naske ausführlich erklärten “Gesetz zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung” (BT Drs. 20/12806) die Zustimmung verweigert. Dies bedeutet aber dennoch keine guten Nachrichten für Waffenbesitzer. Denn der Teil des Sicherheitspaketes, der die Verschärfung des Waffengesetzes beinhaltet ist das "Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ (BT Drs. 20/12805). Dies ist der nicht zustimmungspflichtige Teil des Sicherheitspakets. Hier hätte der Bundesrat höchstens eine Verzögerung durch Anrufung des Vermittlungsausschusses herbeiführen können. Auch dies hat er nicht getan. Dadurch hat das Gesetz mit der Verschärfung des Waffengesetzes den Bundesrat passiert und kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet werden.


Portraitfoto der Autorin des Beitrages, Nina Naske.
RAin Nina Naske ist aktive Jägerin und interessiert sich für den Schießsport.

Zur Autorin:
Nina Naske ist deutsche Rechtsanwältin für Unternehmen unter anderem aus den Bereichen Luftfahrt und Verteidigung, Bergbau und Energie. Sie ist Jägerin und interessiert sich auch für den Schießsport. 

Frau Naske hat bereits mehrfach zum Thema Waffenrecht hier bei all4shooters.com veröffentlicht. Mehr Informationen zu RAin Nina Naske gibt es auf ihrer Webseite.