Niemand möchte, dass er unterwegs, gar im Ausland, in Konflikt mit dem Gesetz gerät. Im Wesentlichen sind die rechtlichen Regelungen zu Messern in allen Staaten Europas immer ähnlich aufgebaut: Es gibt oft eine Obergrenze der Klingenlänge, welche mitgeführt werden darf. Dazu bedarf es regelmäßig einer "legal reason", eines "berechtigten Interesses", wie der deutsche Gesetzgeber beispielsweise dazu sagt. Und am Ende gibt es in fast allen Ländern eine Liste von Schneidgerät, das jeweils als verbotener Gegenstand gilt und bei dem das Mitführen zu einer empfindlichen Strafe führen kann, wenn man damit erwischt wird. Für einen Überblick ergibt es Sinn, zuerst auf die deutschen Regelungen zu schauen, um dann über den Tellerrand in einige andere Länder zu gucken. Ein wichtiger Hinweis vorweg: Auch wenn die Beschreibung der rechtlichen Situation in den einzelnen Ländern nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen wurde, ist es notwendig, sich im Zweifel noch einmal selbst kundig zu machen. Außerdem möchte all4shooters.com darauf hinweisen, dass, nur weil etwas legal sein mag, es nicht auch immer zwingend sinnvoll und angebracht ist, dies zu tun. Als Beispiel sei angeführt, nur weil es in Österreich oder Tschechien kaum Regeln für das Führen von Messern gibt, wird hier dringend davon abgeraten, mit einem offen getragenen Kampfmesser oder Schwert im Stil des japanischen Katana durch die Wiener oder Prager Innenstadt zu flanieren.
Überblick Recht: Messer tragen in Deutschland
Mit dem 2019 verabschiedeten Waffengesetz hat sich in Deutschland auch einiges geändert. Doch von Anfang an: Möchte man sein Messer zugriffsbereit bei sich tragen, sollte der erste Gedanke sein: "Ist der Gegenstand, den ich mitführen möchte, überhaupt generell legal?". Denn etwas Verbotenes kann der Logik nach auch nicht legal mitgeführt werden. Dabei hilft direkt ein erster Blick ins Waffengesetz. Hier sind in Anlage 2 Abschnitt 1 alle verbotenen Waffen aufgelistet. Da diese Liste sehr umfassend ist, reduziert all4shooters sie an dieser Stelle auf Messer und messerähnliche Gegenstände:
- "Hieb oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen destäglichen Gebrauchs verkleidet sind."
- Wurfsterne;
- Spring- und Fallmesser. Ausnahme: "Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist."
- Faustmesser und
- Butterfly-Messer.
Ist sichergestellt, dass man nicht in Besitz eines verbotenen Gegenstands ist, sollte der Blick auf den §42a des Waffengesetzes wandern. Hier ist festgelegt, welche Gegenstände einem Führverbot unterliegen. Also im Normalfall nicht zugriffsbereit bei sich getragen werden dürfen: Das sind Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, also Einhandmesser. Außerdem feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimetern. Möchte man einen dieser Gegenstände bei sich tragen, benötigt man ein "berechtigtes Interesse". Dieses Interesse liegt nach dem Wortlaut des Waffengesetzes insbesondere vor, "wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“ Und an diesem Punkt wird es wieder schwammig: Hat man noch ein berechtigtes Interesse, wenn das verfolgte Ziel auch mit einem nicht-erfassten Messer erreicht werden kann? Jagen und Angeln gehen vermutlich durch, Camping und Wandern aber auch? Im Zweifel sei hier geraten: Zu einem nicht durch §42a erfassten Messer greifen!
Bis vor einiger Zeit wären das alle Hinweise zum deutschen Recht gewesen. Doch haben wir eine Novelle des Waffengesetzes hinter uns. Und hier hat es auch Änderungen zu Messern gegeben. Namentlich hat es der Bundesgesetzgeber massiv vereinfacht, Waffenverbotszonen auf kommunaler Ebene einzurichten. Und zu allem Überfluss wurde hier nicht auf die "alten" Kategorisierungen des 42a zurückgegriffen, sondern es wurden gänzlich Neue geschaffen. Denn nun gibt es auch "feststehende oder feststellbare Messer mit einer Klingenlänge von über 4 Zentimetern". Sind in entsprechend ausgezeichneten Waffenverbotszonen illegal.
Es gibt also zusammengefasst Messer, die immer getragen werden dürfen, dann solche, die nur mit berechtigtem Interesse getragen werden dürfen. Und abschließend Messer, die in Waffenverbotszonen getragen werden dürfen. Zwar bestehen für die genannten Zonen auch Ausnahmen, die sind aber nicht wortgleich mit jenen des Paragraphen 42a. Das bedeutet: Anscheinend ist ein berechtigtes Interesse nicht gleich ein berechtigtes Interesse. Auch ist noch unklar, wie diese Zonen kenntlich gemacht werden sollen. Das wird erst die Zukunft zeigen. Abschließend der Ratschlag für Deutschland: Möchte man auf der ganz sicheren Seite sein, kann man mit einem nichtfeststellbaren Messer eigentlich nichts falsch machen. Ist man sich sicher, dass man sich nicht in eine Waffenverbotszone begibt, sind auch zweihändig-feststellbare oder feststehende Messer bis 12 Zentimeter Klingenlänge kein Problem.
Reisen mit dem Messer: Messerrecht in Europa
Da der ausführliche Ratschlag für Deutschland nun steht, soll sich anderen Ländern in Europa gewidmet werden. Deshalb folgt eine telegrammartige Übersicht beliebter Reiseziele in alphabetischer Reihenfolge:
Belgien:
Verboten sind automatische Messer, Wurfmesser, Wurfsterne und als andere Objekte getarnte Messer. Beim Führen gilt: Ohne berechtigten Grund geht nichts, auch kein noch so kleines nicht-feststellbares Klappmesser. Ist man sich seiner Sache nicht absolut sicher, das Messer lieber verschlossen transportieren.
Dänemark:
Komplett verboten sind in Dänemark Einhandmesser, Automatikmesser, Faustmesser, Fallmesser und verdeckt tragbares Schneidgerät wie Messer an Ketten oder Stiefelmesser. Beim Führen gilt, dass feste Messer unter 12 cm Klingenlänge kein Problem darstellen sollten und bei nicht-fixierbaren Klappmessern unter 7 cm. Mit einem "normalen“ Schweizer Taschenmesser sollte man auf der sicheren Seite sein.
Finnland:
Finnland zeigt sich beim Führen von Messern sehr entspannt. Es gibt keine Längenbeschränkungen und auch keine Notwendigkeit, einen guten Grund anzugeben. Verboten sind nur Butterflys, Spring- und Fallmesser sowie Bajonette.
Frankreich:
In Frankreich gibt es zweierlei Klingenbeschränkungen: Sie darf nicht länger sein als 15 cm oder dicker als 4 Millimeter. Zudem sollte man keine Klappmesser mit Arretierung tragen, weder zugriffsbereit noch irgendwo im Gepäck. Generell verboten sind zudem Tomahawks, Schlagringe, Wurfsterne und sämtliche Hiebwaffen. Am besten hält man es so: Mit einem Klappmesser ohne Klingenarretierung ist man auf der sicheren Seite, auch sollte man benennen können, warum man das Messer dabei hat.
Griechenland:
Verboten sind in Griechenland "große Messer". Was das genau ist, lässt sich schwer festlegen. Im Zweifel entscheidet darüber auch der Polizist in der konkreten Situation. Das bedeutet, man sollte im Zweifel nur solches Werkzeug dabei haben, das gerade für die anfallenden Aufgaben groß genug ist. Generell sollten dies keine Butterflys, Automatikmesser, Stilette oder Messer mit aus der Grifffront herausschiebbaren Klingen sein. Empfehlen kann man hier kleine Klappmesser.
Irland:
Ein absoluter Sonderfall: Hier ist es generell verboten, etwas einstecken zu haben, das auch nur im Ansatz schneiden kann. In begrenztem Rahmen ist das Führen jedoch bei einer guten Begründung zulässig. Wichtig ist hier: Irland verbietet den Besitz von Messern nicht, sondern nur das Führen und den Import bestimmter Arten von Messern (deren Aufzählung hier den Rahmen sprengen würde). Hier kann nur dringend dazu geraten werden, gänzlich auf ein Messer im Gepäck zu verzichten und nur, wenn es absolut unabdingbar ist, ein Messer zu führen, das im Idealfall vor Ort erworben wurde.
Italien:
Im beliebten Urlaubsziel Italien ist die Lage leider relativ undurchsichtig. Es gibt keine Längenbeschränkung von Messern und auch viele in Deutschland verbotene Messer können vielerorts erworben werden. Sie können dabei legal besessen werden, dies jedoch, ohne sie zugriffsbereit führen zu dürfen. Absolut verboten sind aber als Alltagsgegenstände getarnte Messer. Für einige Blankwaffen ist eine Erlaubnis erforderlich. Generell sollte darauf geachtet werden, dass man lediglich ein Messer bei sich trägt, das man mit der ausgeübten Tätigkeit (zum Beispiel Angeln, Wandern) begründen kann.
Norwegen:
In Norwegen gilt ein totales Trageverbot von Messern in Städten. Hier sollte das Messer grundsätzlich nicht zugriffbereit bleiben. In der Wildnis und Natur hingegen gilt der Grundsatz des berechtigten Interesses. So ist ein adäquates Werkzeug beim Angeln beispielsweise kein Problem. Grundsätzlich verboten sind Butterfly-Messer, zweischneidige Messer und Taschenmesser mit Öffnungshilfe.
Österreich:
Die Alpenrepublik macht es Reisenden einfach: Verboten sind Stockdegen und Messer, die als andere Gegenstände getarnt sind (Gürtelschnallen, Scheckkarten, "Dog-Tags" und Ähnliches). Sonst ist nichts reglementiert.
Polen:
Beim östlichen Nachbarn gibt es eine Reihe verbotener Messer: Solche, die als andere Gegenstände getarnt sind, Wurfmesser und jene, welche die Hand umschließen. Alles, was nicht verboten ist, darf auch geführt werden: Das bedeutet im Klartext: Mit gängigen Messern im Gepäck sollte es keine Probleme geben.
Portugal:
Beim Urlaub in Portugal möge der Reisende darauf achten, dass das mitgeführte Schneidwerkzeug eine Klinge unter einer Länge von 10 cm aufweist. Sonst ist ein vernünftiger Grund erforderlich. Generell verboten sind: Voll- und halbautomatische Messer, Wurfmesser, Butterflys und feststehende Messer mit Parierelement. Getarnte Gegenstände ebenso. Dabei sollte man generell nichts verdeckt bei sich tragen.
Schweden:
Das skandinavische Land unterscheidet zwischen der Einfuhr und dem Besitz von Messern – ähnlich wie Irland. Ebenso gilt ein generelles Messerverbot in der Öffentlichkeit. Die Krux liegt hier aber im Detail: Die schwedische Wildnis gilt nicht als Öffentlichkeit. Das bedeutet: In Städten sollten Messer generell verschlossen sein. In der schwedischen Natur hingegen gibt es mit einem Messer sinniger Größe in aller Regel keine Probleme.
Schweiz:
Bei den Eidgenossen ist die Lage wieder deutlich komplizierter: Hier wird zwischen Waffen und gefährlichen Gegenständen unterschieden. Waffen sind etwa Dolche (symmetrische Klingenform, Klinge über 5 cm, aber unter 30 cm), Wurfmesser, Butterflys sowie sämtliche Messer mit gefedertem Öffnungsmechanismus. Diese sollten nicht geführt und auch beim Reisen in die Schweiz nicht mitgebracht werden. Weiterhin gibt es "gefährliche Gegenstände". Hierunter können auch Haushaltsgegenstände fallen. Ein vernünftiger Grund sollte bei einer Kontrolle genannt werden. Explizit ausgenommen ist das Schweizer Armeetaschenmesser, was wir an dieser Stelle auch als Reisebegleiter in die Schweiz empfehlen.
Spanien:
Verboten sind in Spanien Messer, die nicht als solche erkennbar sind, Halbund Vollautomaten, Flipper und generell alle Klappmesser über 11 cm Länge. Ebenso Butterfly- und Faustmesser. Dolche dann, wenn sie über eine beidseitig geschliffene Klinge verfügen. Außerdem sollte man auch in Spanien generell einen guten Grund angeben können, warum man ein Messer mit sich führt.
Tschechien:
Für die Tschechische Republik kann man es kurz machen: Messer sind unreglementiert. Hier gilt – wie eingangs bereits erwähnt – der gesunde Menschenverstand.
Abschließend: Welches Messer soll ich auf die Reise mitnehmen?
Was nun tun, wenn es in mehrere Länder gehen soll? Zuerst: Informieren. Dann lässt sich sagen, dass es mit einem nicht-arretierbaren Multifunktionsmesser nach Bauart des Schweizer Armeemessers in den meisten Ländern keine Probleme geben sollte. Aber auch hier liegen Stolpersteine, siehe Irland. Das führt zum zweiten Problem: Nicht überall folgt das Recht derselben Logik wie in Deutschland. Sei es, dass Gegenstände zwar nicht verboten sind, man beim Importversuch aber mit saftigen Strafen rechnen muss. Oder aber, dass das Rechtsstaatsprinzip anders funktioniert, als die Bürger Deutschlands es gewohnt sind, und dass Polizeibeamte einen viel weiteren Ermessensspielraum haben als hier zu Lande. Deshalb kann man nur immer wieder sagen: Beim Führen von Messern sollte man im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben, mit Köpfchen agieren und nicht versuchen, besonders aufzufallen.
Dieser Artikel erschien zuerst im VISIER-Special 96: Messer V. Das komplette Heft ist noch über den VS Medien-Shop verfügbar.
Lesetipp: Für weitere Informationen rund um das Thema Messerrecht sei der, auch ansonsten sehr lesenswerte, Knife-Blog empfohlen.