Das deutsche Waffenrecht umfasst die Vorschriften zu Besitz, Handel sowie Nutzung von Waffen. Es hält den Umgang mit den verschiedensten Waffenarten gesetzlich fest und reglementiert zudem privaten Besitz sowie privaten Erwerb – Waffen können nur unter bestimmten Voraussetzungen legal erworben werden.
Erst im Jahr 2003 wurde unter anderem der sogenannte "Kleine Waffenschein" für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ins Waffengesetz eingeführt.
Was genau sind Gas- und Signalwaffen eigentlich?
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind nach dem Waffenrecht schusswaffenähnliche Gegenstände. In der Regel sind diese Waffen frei ab 18 Jahren verkäuflich, sofern sie ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technisch Bundesanstalt PTB besitzen.
Es bestehen also eigentlich keine Beschränkungen beim Erwerb. Allerdings sollten solche Waffen unzugänglich aufbewahrt werden – wie alle anderen Waffen auch. Ein spezieller Tresor oder Waffenschrank ist aber nicht nötig. Ist ein entsprechendes PTB-Siegel jedoch nicht vorhanden, gelten die Waffen in Deutschland als scharfe Schusswaffen: sie sind erlaubnispflichtig; der unerlaubte Besitz wie auch das unerlaubte Führen sind strafbar.
Wird im Volksmund von Schreckschuss- oder SRS-Waffen gesprochen, handelt es sich um Gas- und Signalwaffen. Die Waffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zwölf Millimeter Durchmesser sind zum Verschießen von Kartuschen- und Reizgasmunition bestimmt. Mit den allermeisten Schreckschusswaffen ist aber auch das Abschießen pyrotechnischer Munition möglich. Der wesentliche Unterschied zu scharfen Schusswaffen: Gas- und Signalwaffen sind mittels Sperren im Lauf oder gleichwertiger Vorrichtungen so konstruiert, dass ein Verschießen von Projektilen definitiv nicht möglich ist.
Was ist beim Umgang mit Gas- und Signalwaffen zu beachten?
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart entsprechen (nach § 8 Beschussgesetz) und ein PTB-Prüfzeichen besitzen, sind also erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die zugehörige Munition. Zudem ist das Führen der sogenannten Schreckschusswaffen zu Hause und auf privaten Grund zulässig.
Wer Gas- und Signalwaffen jedoch außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich führen möchte, benötigt den "Kleinen Waffenschein". In diesen Fällen gilt es zudem den Personalausweis oder Reisepass stets dabei zu haben.
Die behördliche Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen kann bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde beantragt werden, sofern der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt – wie sich solch ein Antrag im Einzelnen vollzieht, erfahren Sie hier. Ohne "Kleinen Waffenschein" ist das Führen von Gas- und Signalwaffen im öffentlichen Raum strafbar.
Wann darf mit Gas- und Signalwaffen geschossen werden?
Das Schießen von Gas- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit ist, außer in Fällen von Notwehr, allerdings grundsätzlich verboten. Für Silvester bedeutet dies konkret: Das Abschießen von pyrotechnischer Munition im öffentlichen Raum ist verboten. Hierfür bedarf es neben dem "Kleinen Waffenschein" noch einer gesonderten Schießerlaubnis.
Demzufolge empfehlen wir Ihnen, dem "Ballern an Silvester" mit Schreckschusswaffen ausschließlich innerhalb Ihres eigenen befriedeten Besitztums oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Hausrechtsinhabers zu frönen.
Nach dem Waffengesetz (§ 12 Abs. 4) ist das Schießen außerhalb von Schießstätten und ohne Schießerlaubnis nur in Ausnahmefällen zulässig. Wir haben die Ausnahmen für Sie zusammengefasst:
- Durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
- Durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.
- Durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen mit einer Langwaffe an Schießständen schießen.
- Durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.
- Zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmuition verschossen werden kann.
- Mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen.
- Mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Eine Legende kehrt auf den Markt zurück: Lesen Sie den Testbericht der Schreckschusswaffe in 9 mm P.A.K. GSG MP 40.
Änderung des Deutschen Waffengesetzes – Erfahren Sie hier bei all4shooters.com mehr über den neuen Gesetzesentwurf zum Waffenrecht.