Die aus dem Jahre 2019 stammende Fassung dieses Rechts-Beitrags haben wir nun überarbeitet, weil sich inzwischen einiges zur Rechtslage geändert hat: Dies ist für unseren Autor, Rechtsanwalt Hans Peter Lindner, der Anlass gewesen, sich erneut Gedanken zu diesem Thema zu machen, zumal die Auswirkungen der Corona-Pandemie und der damit verbundene „Freizeitdruck“ durch Wanderer, Joggern, Mountainbikefahrer in der freien Natur der Bundesrepublik Deutschland die Jagd auf Wild zusätzlich erschweren.
Das vor Corona schon weitgehend nachtaktive Schwarzwild hat die Zeiten, in denen es die Einstände verlässt, mit Blick auf diesen Freizeitdruck fast ausnahmslos auf die Nachtzeit verlagert. Nach den persönlichen Erfahrungen der meisten Jäger sind die Zeiten, an denen man „bei bestem Büchsenlicht“ Schwarzwild im Anblick haben durfte, endgültig vorbei.
Nicht die allseits anerkannte Notwendigkeit der Bekämpfung der ASP (Afrikanische Schweinepest), sondern auch die durch Wildschweine verursachten, zum Teil existenzgefährdenden Wildschäden lassen Unterstützung durch Nachtsichtgeräte und Nachtzieltechnik für den Jäger als sehr sinnvoll erscheinen. Aber die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Einsatz von Wärmebildgeräten und Nachtsichttechnik ist trotz einer Änderung des Waffengesetzes weiterhin recht kompliziert:
Das Waffengesetz sieht hierzu in der Anl. 2 zu § 2 Abs. 2-4 Waffengesetz, Waffenliste, Abschnitt 1, zum Thema "verbotene Waffen/Gegenstände" die folgende Regelung vor:
Verbotene Waffen nach den Vorschriften des Waffengesetzes:
"Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
Man könnte sich an dieser Stelle fragen, warum Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte in diesem Text als „verbotene Waffen“ bezeichnet werden, obwohl diese Geräte nun gewiss keine Waffen im technischen Sinne sind. Die Erklärung ist einfach: Durch die Änderung des Waffengesetzes im Jahre 2020 hat der Gesetzgeber die Gegenstände, die früher einmal als „verbotene Gegenstände“ bezeichnet wurden als „verbotene Waffen“ definiert, selbst dann, wenn sie keine „Waffen“ sind. Der Text folgt damit nur der Nomenklatur der aktuellen Fassung des Waffengesetzes.
Technische Definition: Konzeption der einzelnen Geräte mit Nachtsichtfunktion 1)
((Anmerkung, siehe auch Fußnoten: ohne eine Unterscheidung zwischen Geräten, die eine elektronische Verstärkung des noch vorhandenen Restlichts vornehmen und den Geräten, die auf der Wärmebildtechnik beruhen))
Nach dieser Definition müsste man eigentlich zu der Auffassung gelangen, dass jegliche Nachtsichttechnik, sofern diese auf einem Bildwandler oder einer elektronischen Verstärkung beruhen, verboten ist. Dem ist aber nicht so.
- Die ausschließlich für den Einsatz an Schusswaffen konzipierten, vielleicht sogar noch mit entsprechenden Montagehalterungen versehenen Nachtzielgeräte militärischen oder polizeilichen Ursprungs, die auf einem Bildwandler oder einer elektronischen Verstärkung basieren, sind verbotene Gegenstände. Hier gibt es rechtlich - auch seit der Änderung des Waffengesetzes im Jahre 2020 - nichts zu diskutieren.
- Nachtsichtgeräte, die ebenfalls auf einem Bildwandler oder einer elektronischen Verstärkung beruhen, können in der Bundesrepublik Deutschland legal erworben und besessen werden, wenn sie nicht für eine Montage an Schusswaffen ausgelegt sind. Dies sind die Geräte, die über keine Montagemöglichkeiten in Bezug auf Schusswaffen verfügen. Es können für den "einäugigen Einsatz" konstruierte Geräte ebenso sein, wie für die "beidäugige Verwendung" bestimmten Geräte.
Für derartige Geräte werden häufig auch "Kopfhalterungen" angeboten. Die Verwendung des Begriffs „Nachtsichtbrille“ für diese Geräte ist in entsprechenden Anzeigen häufig zu lesen. Jäger werden damit in die Lage versetzt, unter Rückgriff auf diese Geräte auch die Zieleinrichtung des Gewehres zu nutzen. Allerdings sollte man beachten, dass diese Geräte in Verbindung mit einem handelsüblichen Zielfernrohr, das über einen Augenabstand von 8 cm bis 10 cm verfügt, nicht eingesetzt werden können. Der Vorsatz, der vor dem menschlichen Auge liegt, weist nicht den notwendigen Augenabstand auf. Der Rückstoß des Gewehrs wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision zwischen dem Okular des Zielfernrohrs einerseits und eben dem Nachtsichtgerät andererseits führen. Nur im Zusammenhang mit Zieleinrichtungen, die den entsprechenden Augenabstand zulassen, lassen sich derartige Geräte im jagdlichen Einsatz nutzen. In verschiedenen Veröffentlichungen in den Jagdzeitschriften wird davon berichtet, dass ein Einsatz im Zusammenhang mit "Reflexvisieren" funktioniert haben soll.
Erstes Zwischenfazit:
Der Einsatz von „Nachtsichtbrillen“ ist somit zwar legal, technisch aber nicht ganz so einfach umzusetzen.
Auswirkungen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Nachtsichttechnik und die Nachtzieltechnik:
- Eine weitere Variante stellen die sogenannten "Vorsatzgeräte" dar. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2009, Az. BVerwG 6 C 21.08 war es gängige Rechtsauffassung, dass derartige "Vorsatzgeräte" verbotene Gegenstände sind. Begründet wurde dies mit der Ansicht, dass diese Geräte eben auch an Schusswaffen bzw. den darauf montierten Zielfernrohren angebaut werden können. Auf die Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Anbau tatsächlich erfolgt war, kam es dabei gar nicht an. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führte aber zu einer Änderung in der rechtlichen Bewertung, obwohl diese Entscheidung sich gar nicht auf derartige Vorsatzgeräte bezog.
Zum Vergleich: In Bezug auf als "Zielscheinwerfer verwendbare Lampen" in Verbindung mit Schusswaffen entschied das Bundesverwaltungsgericht:
"Das Bundeskriminalamt ist nicht zur Einstufung eines Gegenstandes als verbotene Waffe durch Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 Waffengesetz befugt, wenn sich die Eigenschaft des Gegenstandes als Schusswaffen-Zubehör nicht aus seiner Konstruktion oder Bauart, sondern erst aus einer Verwendung ergibt (hier: als Zielscheinwerfer verwendbare Lampen)".
Im Detail führte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zur Verwendung von "technischen Geräten" auf Schusswaffen u.a. aus:
"Für solche Gegenstände, die in dem angefochtenen Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts zumindest auch angesprochen sind, weil dieser Bescheid keine Spezifikationen zur Konstruktion oder Bauart der so genannten Lampensets enthält, gilt das Umgangsverbot nach § 2 Abs. 3 Waffengesetz nicht schlechthin. Sie können vielmehr diesem Verbot nur unterfallen, wenn und soweit sie von Personen, die mit ihn Umgang haben, in einen waffenrechtlich waffenrechtlich unzulässigen Verwendungszusammenhang hineingestellt werden, wenn diese also mit Ihnen zu einem vom Waffengesetz missbilligten Zweck umgehen."
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte somit, dass die fraglichen Lampen schon auf Schusswaffen montiert werden können, um dann ein Ziel anzuleuchten. Gleichwohl ist es denkbar, dass die Lampen eben auch vor einem ganz anderen Hintergrund eingesetzt werden. Dies war für das Bundesverwaltungsgericht dann der Anlass die Beantwortung der Frage, ob diese Lampen als „verboten“ anzusehen sind, davon abhängig zu machen, ob eine Montage an Schusswaffen auch erfolgt ist.
Dual-Use-Geräte im Zusammenhang mit Nachtsichtoptiken: Der Einsatz macht den rechtlichen Unterschied!
Obwohl durch diese Entscheidung "Vorsatzgeräte" unmittelbar gar nicht erfasst wurden, hatte das Urteil auch Auswirkungen auf diese Geräte und deren rechtliche Einstufung: Es kommt bei der rechtlichen Bewertung dieser "Vorsatzgeräte" nicht darauf an, ob diese abstrakt technisch dazu geeignet sind, auch an Zielfernrohren, die auf Schusswaffen montiert sind, verwendet zu werden.
Zweites Zwischenfazit:
Nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht die „abstrakte Einsatzmöglichkeit“, sondern der konkrete Einsatz dieser Geräte für die rechtliche Bewertung entscheidend:
- Ist eine Verwendung dieser Geräte auch an anderen Geräten, als eben Zielfernrohren oder auf Schusswaffen möglich, z.B. als Vorsatzgerät vor Kameras oder Ferngläsern oder Spektiven, sind sie keine verbotenen Waffen.
- Erst dann, wenn diese Geräte mit eben Schusswaffen und/oder deren Zieleinrichtungen verbunden werden, sind sie verbotene Waffen nach den Vorschriften des Waffengesetzes.
- Ohne Beschränkungen des Waffengesetzes können nur die unabhängig von einer Schusswaffe funktionierenden "Nachtsichtbrillen" ohne waffenrechtliche Beschränkung legal erworben und auch legal bei der Jagd verwendet werden.
Drittes Zwischenfazit:
Nachtzieltechnik und Nachtsichttechnik ist auch nach der Änderung des Waffengesetzes im Jahre 2020 als „verbotene Waffe“ im Sinne der Vorschriften des Waffengesetzes einzustufen, wenn diese Geräte entweder ausschließlich für die Verwendung an Schusswaffen bestimmt sind oder (im Falle der Vorsatz- oder Aufsatzgeräte) auf Schusswaffen montiert sind.
Der Erwerb dieser Vorsatzgeräte ist legal aber immer dann möglich, wenn sie nicht an Schusswaffen oder an Zielhilfsmittel, die an Schusswaffen montiert sind, angebaut werden.
Auswirkungen der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2020 in Bezug auf Jagdscheininhaber:
Die Verwendung der "Vorsatzgeräte" an Jagdwaffen würde einen Verstoß gegen die oben zitierten Verbotsvorschriften des Waffengesetzes darstellen, hätte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Novellierung des Waffengesetzes im Februar 2020 sich nicht des Themas unter dem Eindruck der Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest angenommen und in § 40 Abs. 3 Waffengesetz die folgende Regelung aufgenommen:
"Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2"
Allerdings ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Vorschriften des Waffengesetzes sich mit der Nachtzieltechnik befassen, sondern auch diejenigen des Bundesjagdgesetzes. Die Beachtung - und damit natürlich auch die Kenntnis - der Beschränkungen der jagdrechtlichen Vorschriften in Form des Bundesjagdgesetzes und der jagdrechtlichen Gesetzgebung in den Bundesländern ist aber trotz der Änderung des Waffengesetzes für Jäger weiterhin notwendig!
§ 19 Bundesjagdgesetz, der sich mit den "sachlichen Verboten" befasst, bestimmt hierzu folgendes:
Einordnung von Nachtzielgeräten im Bundesjagdgesetz:
1) Verboten ist
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
Jagdrechtliche Regelungen zur Nachtzieltechnik in den einzelnen Bundesländern:
Allerdings haben die einzelnen Bundesländer die Befugnis, von den in § 19 Bundesjagdgesetz definierten sachlichen Verboten durch landesrechtliche Regelungen abzuweichen. Der Einsatz derartiger Geräte ist damit nur in den Bundesländern jagdrechtlich denkbar, die ausdrücklich eine Ausnahme von den sachlichen Verboten nach § 19 Abs. 1 Nr. 5a Bundesjagdgesetz zugelassen haben.
Während einzelne Bundesländer recht großzügig und damit ohne weiteren behördlichen Aufwand die Jagd auf Schwarzwild unter dem Einsatz von an dem Zielfernrohr montierten Nachtzielvorsatzgeräten erlauben, ist dies zum Beispiel gerade in Bayern nicht der Fall. Die Stadtstaaten Bremen und Hamburg haben sich zu diesem Thema bislang nicht geäußert.
Darauf weist der Bayerische Jagdverband e.V. in einer Veröffentlichung auf seiner Homepage im März 2022 hin.
"Am 20. Februar trat das neue Waffenrecht in Kraft. Danach sind für Jäger Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre waffenrechtlich nicht mehr verboten. Jagdrechtlich ist der Einsatz von Nachtzieltechnik aber nach wie vor nicht erlaubt (§ 19 BJagdG). In Bayern haben jetzt das Bayerische Landwirtschaftsministerium und das Bayerische Innenministerium den Einsatz von Nachtsichttechnik für Jäger erleichtert und das jagdrechtliche Verbot durch eine Einzelanordnung eingeschränkt. Die Einzelanordnung erfolgt auf Antrag des Revierinhabers. Im Antrag sind besondere Gründe und der Personenkreis anzugeben. Besondere Gründe liegen, so das gemeinsame Schreiben der beiden Ministerien an die Landratsämter, in ganz Bayern durch die akute Gefahr von ASP vor. Die Ausnahme vom Verbot gilt nur für die Schwarzwildjagd."
Mit der Frage, in welchen Bundesländern bei der Jagd auf Schwarzwild Nachtzieltechnik legal von den Inhaberinnen und Inhabern von Jahresjagdscheinen eingesetzt werden kann, hat sich der Deutsche Jagdverband e.V. im September 2021 befasst (als PDF herunterladbar):
Derzeit (Stand September 2021) gibt es landesrechtliche Ausnahmen in Bayern (nur auf Antrag), Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Regelungen unterscheiden sich in Details, sind zum Teil befristet oder gelten nur für bestimmte Geräte. Ausnahmebestimmungen für die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild (so etwa in NRW). Die landesrechtlichen Regelungen werden unten im Einzelnen wiedergegeben.
Die Sonderregelungen enthalten zum Teil auch Ausnahmen zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen. Künstliche Lichtquellen sind - in Verbindung mit der Waffe – jedoch nach wie vor waffenrechtlich verboten, so dass sich die Ausnahme nur auf künstliche Lichtquellen bezieht, die nicht mit der Waffe verbunden sind (es sei denn es liegt eine Genehmigung des BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG vor). Zu den künstlichen Lichtquellen zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Nachtsichtgeräten eingebaut sind (s.o.). Von den waffenrechtlichen Bestimmungen dürfen die Länder jedoch nicht abweichen. Daher wird in vielen jagdrechtlichen Ausnahmebestimmungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die waffenrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben und zu beachten sind. Das gilt jedoch überall, auch wo dieser (klarstellende) Hinweis fehlt.
Bei der 2020/2021 geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes war auch geplant, das jagdrechtliche Verbot von Nachtsichttechnik bundesweit in Bezug auf Schwarzwild und invasive gebietsfremde Arten aufzuheben. Außerdem sollte die waffenrechtliche Ausnahme in § 40 Abs. 3 WaffG erweitert werden und damit auch künstliche Lichtquellen (einschließlich Infrarotaufheller) an der Waffe erlaubt werden. Die Änderung von BJagdG und WaffG wurde jedoch vom Bundestag nicht mehr rechtzeitig beschlossen, so dass sich das Gesetzgebungsverfahren mit dem Ablauf der Legislaturperiode erledigt hat. Vorerst bleibt daher alles beim Alten.
Landesrechtliche Ausnahmen bei der Nachtsichttechnik:
Bayern:
Die jagdrechtlichen Bestimmungen sind nach wie vor unverändert: In Bayern ist der Einsatz jagdrechtlich nach wie vor grundsätzlich verboten. Es werden allerdings großzügig Ausnahmen zugelassen (vgl. gemeinsames Vollzugsschreiben von Innen- und Landwirtschaftsministerium vom 10.8.2020).
Baden-Württemberg:
Das jagdrechtliche Verbot ist aufgehoben (§ 9 Abs. 2 DVO JWMG).
„Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowieNachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.“
Berlin:
In der Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Verboten nach § 22 Abs. 4 Landesjagdgesetz vom 15.6.2020 heißt es:
"Zur Erlegung von Schwarzwild werden gemäß § 22 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes (...) folgende Ausnahmen von den verboten des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 b) und 5 a) des Bundesjagdgesetzes (...) für alle Jagdbezirke, für jagdbezirksfreie Flächen und befriedete Bezirke zugelassen:
(...)
(...)
Verwendung von künstlichen Lichtquellen
Verwendung von Nachtzielgeräten (Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtausfsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre)), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen."
Brandenburg:
§ 3 Abs. 1 LJagdG-DVO bestimmt:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt."
Hessen:
In § 23 Abs. 2a LJagdG heißt es:
"Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (...) zulässig ist."
Mecklenburg-Vorpommern:
In § 3 Abs. 3 Jagdzeitenverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt,
a) Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel sowie
b) künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.“
Niedersachsen:
In § 1 Abs. 1 der LJagdGDVO heißt es:
"Schwarzwild darf
1 (...)
2. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung
a) von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie
b) von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,
erlegt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."
Nordrhein-Westfalen:
In § 2 der ASP-Jagdverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes (...) ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.“
Erlaubt sind also nur Dual-use-Geräte, die nicht auf der Waffe selbst befestigt sind, sondern nur solche, die an der Zieloptik befestigt sind. Ebenfalls nicht erlaubt sind Geräte, die einen Bildwandler besitzen (insbesondere Wärmebildgeräte).
Rheinland-Pfalz:
In einer Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394) wurde das sachliche Verbot aufgehoben:
"Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen." Quelle: Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394
Saarland:
In § 62a Abs. 2 DVO-SJagdG heißt es:
„Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ausgenommen.“
Sachsen:
In § 4c der LJagdG-DVO heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Sachsen-Anhalt:
In § 19a LJagdG-DVO heißt es:
„Das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes, künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, gilt nicht für die Jagd auf Schwarzwild mit Langwaffen. Waffenrechtliche Verbote oder Beschränkungen bleiben unberührt."
Schleswig-Holstein:
In § 1 der Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig,
1. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu verwenden oder zu nutzen; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
2. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
3. bei der Fangjagd auf Schwarzwild auch mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, sofern diese eine Mündungsenergie von mindestens 400 Joule haben."
Thüringen:
In § 10 AVThürJagdG heißt es:
„Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt."
Also: Vor dem Einsatz der Nachtzieltechnik bitte unbedingt darüber informieren, welche Regelungen in dem Bundesland gelten, in dem die Jagd ausgeübt werden soll! Mit einem Verstoß riskieren Sie Ihren Jagdschein!
Risiken bei der Aufbewahrung von Nachtziel-Vorsatzgeräten
Als Inhaber eines Jahresjagdscheins sollte man nach der Lektüre der oben zitierten gesetzlichen Regelungen meinen, dass man sich nun beruhigt in das nächste Fachgeschäft des Vertrauens begeben kann, um ein für die eigene Jagdwaffe und das darauf montierte Zielfernrohr geeignetes Nachtzielvorsatzgerät zu erwerben und es zukünftig mit dem besten Wissen und Gewissen auf der Jagd auf Schwarzwild einzusetzen.
Die ist aber leider in einzelnen Stadt- und Landkreisen in Deutschland nicht so. Es geht nämlich um die ordnungsgemäße Verwahrung dieser Geräte.
Ein auf das Zielfernrohre einer Jagdwaffe montiertes Vorsatzgerät ist ja, wie oben zu lesen, noch immer einen „verbotene Waffe“. Die im Jahre 2020 in das Waffengesetz aufgenommene Privilegierung der Jäger hat daran nichts geändert. Nun mag der gesetzestreue Jagende sich an § 36 Waffengesetz und § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung erinnern und sich überlegen, wie „verbotene Waffen“ zu verwahren sind.
Die Vorschrift lautet, auszugsweise zitiert:
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das
1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
(...) 3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
(...) b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
(...) b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht: (...)
b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:(...)
2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Der nächste Schritt dürfte also sein, dass man sich noch einmal über das Zertifikat des Tresors vergewissert, in dem die Jagdwaffen untergebracht sind. Wenn man dort eine Zertifizierung nach Widerstandsgrad „0“ oder „I“ vorfindet, sollte doch rechtlich (eigentlich) alles „im Butter sein“?
Bei einzelnen Verwaltungsbehörden „in diesem unserem Lande“ ist dem aber leider nicht so:
Dort vertritt man mit Blick auf die Formulierung in § 40 Abs. 3 S. 3 Waffengesetz die Auffassung, dass die Vorschrift zwar das Montieren eines Vorsatzgeräts auf das Zielfernrohr für Inhaber eines Jahresjagdscheines legalisiert, dass dies aber nur während der eigentlichen Jagdausübung rechtlich zulässig ist, nicht aber während des Zeitraums, in dem Jagdwaffe zusammen mit dem Zielfernrohr und dem montierten Vorsatzgerät verwahrt werden. Die Verwahrung von Jagdwaffe, dem Zielfernrohr und dem darauf montierten Vorsatzgerät sei keine Jagdausübung. Dementsprechend sei zum Zeitpunkt der Verwahrung auch für Jäger das Vorsatzgerät eine „verbotene Waffe“.
Nachdem diese Schlussfolgerung für den durchschnittlichen Leser oder die Leserin etwas überraschend sein dürfte, sollten wir uns noch einmal die fragliche Vorschrift ansehen:
Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.
Die Vorschrift lässt „für jagdliche Zwecke“ den Umgang mit Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen zu. Das Waffengesetz definiert in seinem § 1 Abs. 3 den Begriff „Umgang“ in folgender Weise:
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Bei der Anwendung eines gesunden Menschenverstandes sollte man zu dem Schluss gelangen, dass die Verwahrung von Jagdwaffe, dem Zielfernrohr und dem darauf montierten Vorsatzgerät eine Form des „Umgangs“ ist und dementsprechend § 40 Abs. 3 S. 3 Waffengesetz auch die Verwahrung ergreift.
Die gerade zitierten Verwaltungsbehörden sehen dies aber anders. Sie stützen sich bei ihrer Auffassung, dass nach der Jagd die entsprechenden Vorsatzgeräte vom Zielfernrohr wieder abmontiert und in diesem Zustand auch nur verwahrt werden dürfen, auf den Begriff „jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben“.
Sie argumentieren damit, dass außerhalb der Jagd selbst die fragliche Privilegierung von Jagdscheininhabern und Jagdscheininhaberinnen nicht greifen würde, da die Verwahrung keine Jagdausübung sei. Sie sehen damit die gemeinsame Verwahrung von Jagdwaffe zusammen mit dem montierten Zielfernrohr und dem dort montierten Vorsatzgerät als einen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes an.
Jurist Hans-Peter Lindner dazu: Zumindest mir sind verwaltungsgerichtliche oder strafgerichtliche Entscheidungen, die diese Auffassung stützen bislang noch nicht bekannt geworden. Allerdings sehe ich diese Auffassung als rechtlich nicht haltbar an, denn:
- Allseits besteht Einigkeit darüber, dass Vorsatzgeräte von Jagdscheininhabern und Jagdscheininhaberinnen unter Berücksichtigung der Beschränkungen der Landesjagdgesetze zur Jagdausübung genutzt werden können.
- § 13 Abs. 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung lässt die Verwahrung einer unbegrenzte Anzahl an verbotenen Nachtsichtvorsatzgeräten in den entsprechenden Tresoren zu.
- Diese Vorsatzgeräte werden aber erst durch die Montage auf die Zielfernrohre zu „verbotenen Waffen“ im Sinne der Vorschriften des Waffengesetzes.
- Werden die Vorsatzgeräte nicht auf eine Jagdwaffe montiert, sind sie, dies habe ich oben ausgeführt, keine „verbotenen Waffen“.
- Wäre die Auffassung der oben genannten Verwaltungsbehörden richtig, hätten die entsprechenden Vorschriften in § 13 Abs. 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr.
Unsere Empfehlung zur Aufbewahrung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik
Derjenige, der keinen Ärger mit der für seinen Wohnsitz zuständigen Unteren Waffenrechtsbehörde haben will, sollte mit dieser, vorzugsweise im Konsens die Frage klären, ob diese Probleme bei einer Verwahrung der Jagdwaffe mit montiertem Vorsatzgerät sieht. Sollte diese tatsächlich Bedenken der oben dargestellten Art haben, mag man darüber nachdenken, ob man entweder das Vorsatzgerät nach der Beendigung der Jagd von dem Zielfernrohr wieder abmontiert und separat von Waffe und Zielfernrohr im Tresor verwahrt oder ob man auch den Gang zum Verwaltungsgericht antritt.
Eine bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzureichende „Feststellungsklage“, deren Ziel es ist, dass das Vorsatzgerät im an das Zielfernrohr montierten Zustand gemeinsam mit der Jagdwaffe verwahrt werden kann, wäre dann das gebotene Mittel.
Worauf muss man als Jäger beim Einsatz von Nachtsichttechnik und Nachtzieltechnik achten und was ist definitiv verboten?
- Eine Montage eines „proprietären“ (reinen)“ Nachtzielgeräts an eine Schusswaffe stellt ohne jegliches Wenn und Aber eine Straftat dar.
- Für die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild ist die Montage eines Vorsatzgeräts auf das auf der Waffe angebrachte Zielfernrohr in den 13 Bundesländern zulässig, in denen durch entsprechende landesrechtliche Regelungen dies bei der Jagd auf Schwarzwild ausdrücklich zugelassen worden ist.
- In den Bundesländern Bremen und Hamburg ist auch die Montage eines derartigen Vorsatzgerät es zum Zwecke der Jagd auf Schwarzwild weiterhin nicht zulässig.
- In Bayern ist das landesrechtlich vorgeschriebene Antragsverfahren und die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis notwendig, bevor man als Inhaber eines Jahresjagdscheines die Montage des Vorsatzgerät es an das Zielfernrohr in Angriff nehmen darf.
- Die „gemeinsame Verwahrung“ von Jagdwaffe zusammen mit dem montierten Zielfernrohr und dem darauf montierten Vorsatzgerät kann in einzelnen Stadtkreisen und Landkreisen in der Bundesrepublik Deutschland ein Problem darstellen. Im Kontakt mit der Verwaltungsbehörde sollte vor einem Konflikt die Frage geklärt werden, ob diese Bedenken gegenüber dieser „gemeinsamen Verwahrung“ hat.
Wir hoffen abschließend, dass Ihnen diese Ausführungen dabei helfen, zu verstehen, welche Einsatzmöglichkeiten für Nachtzieltechnik bei Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern bestehen, aber auch welche Handlungen definitiv verboten sind damit einen Straftatbestand darstellen. Dieser Beitrag wird regelmäßig an die aktuelle Rechtslage angepasst.