Urteil zum Verbot halbautomatischer Büchsen verunsichert Jäger

Das kürzlich gefällte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde durch einen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg zumindest teilweise entkräftet. Diesen Erlass lassen die Unteren Jagdbehörden in Baden-Württemberg den Jägern beziehungsweise den jagdlichen Vereinigungen derzeit zukommen. 

Wir das Team von all4shooters.com bekamen bereits vorab ein Exemplar dieses Erlasses und möchten Ihnen diesen nicht vorenthalten.

Der Erlass besagt, dass ab sofort und bis zu einer einheitlichen bundesweiten Regelung halbautomatische Langwaffen nicht mehr in eine WBK für Jagdzwecke eingetragen werden sollen. Entscheidungen über Anträge für den Eintrag bereits erworbener Waffen sollen bis zur geplanten bundeseinheitlichen Regelung ausgesetzt werden.

Wir das Team von all4shooters.com legen Ihnen als Jäger nahe bis zu einer einheitlichen bundesweiten Regelung aufgrund möglicher Verstöße gegen das Waffengesetz keine halbautomatischen Langwaffen zu erwerben, zu führen oder ohne Rücksprache mit Ihrer Waffenbehörde an andere zu überlassen.

Als besonders wichtig und erfreulich erachten wir die Tatsache, dass sich die Entscheidung "nur" auf halbautomatischen Langwaffen und nicht wie befürchtet auch auf halbautomatische Kurzwaffen bezieht. Folglich dürfen Jäger weiterhin zum Zwecke des Fangschuss halbautomatische Kurzwaffen mit sich führen.


Am 7. März 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Urteil gefällt, das unter der Jägerschaft und Waffenhändler für Verunsicherung und gar Fassungslosigkeit sorgt. Jäger hatten gegen die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität für eine halbautomatische Büchse geklagt. Das BVerwG urteilte, dass halbautomatische Waffen, die mehr als 2-Schuss-Magazine aufnehmen können grundsätzlich für die Jagdausübung verboten seien. Das Urteil lautet im Wortlaut:

"Aus § 19 Abs. 1 Nr. 2c Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz ergibt sich für Jäger ein generelles Besitzverbot für solche halbautomatische oder automatische Waffen, in die Magazine eingelegt werden können, die mehr als 2 Patronen aufnehmen."

Hier können Sie das Urteil des BVerwG als pdf herunterladen.

Was wären die Folgen?

Würde sich die Interpretation des BVerwG verfestigen, droht tausenden von Jägern der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums. Das Gericht spricht hier nicht von halbautomatischen Büchsen im Stil von militärischen Gewehren, sondern allgemein. Und das würde auch die halbautomatischen Selbstladebüchsen betreffen, die vor allem bei der Drückjagd verwendet werden. Der Einsatz auf der Jagd birgt das Risiko, dass der Jäger damit einen Verstoß gegen das Waffengesetz begeht.

Grundsätzlich gilt dieses Urteil aktuell nur zwischen den Parteien des dort entschiedenen Rechtstreits, allgemein verbindlich ist es (noch) nicht. Allerdings ist denkbar, dass sich nun die Behörden auf das Urteil des BVerwG berufen. Damit kann nun Jägern, die eine Selbstladebüchse mit der Möglichkeit zum Einsatz von Magazinen mit mehr als 2 Patronen erworben haben, die Eintragung in die Waffenbesitzkarte verweigert werden. Oder aber sogar die Waffenbesitzkarten widerrufen und den Besitz der Waffe damit illegal machen. 

Durchgestrichene Büchse
Halbautomatische Waffen sollen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zur Jagd verboten sein.

Der DJV kritisiert das Urteil

Der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV) zeigte sich fassungslos und kritisert das Urteil scharf. Die Ansicht des BVerwG ist bislang von keiner Behörde, Gericht oder der Fachwelt vertreten worden. Denn bisher gingen alle davon aus, dass diese Waffen für die Jagd erlaubt sind. "Hätten die Richter durchdacht, was das Urteil in letzter Konsequenz für die praktische Jagdausübung bedeute, hätten sie den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers nicht so interpretiert" so DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke. Ein Verbot bestimmter Waffen sei Sache des Gesetzgebers und nicht eines Gerichts, so Damman-Tamke weiter. Der DJV werde das Urteil des BVerwG nicht hinnehmen.

Katja Triebel, Waffenrechtsexpertin der German Rifle Association, teilt die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Das Urteil war ihres Erachtens ein großer Fehler, da das Gericht nicht zwischen temporärer Jagdausübung und dauerndem Besitz unterscheidet. Katja Triebel geht in ihrem Blog auf die  verschiedenen Vorschriften und Gesetze in Deutschland ein, insbesondere auf das Bundesjagdgesetz und die WaffVwV. Nähere Informationen finden Sie auf dem Blog "Legalwaffenbesitzer".

Kommentar und Empfehlung der Redaktion zum Urteil

Aus Sicht der Redaktion und des Fachanwalts Peter Lindner ist die Entscheidung des BVerwG verfehlt. "Das Gericht übersieht, dass eine halbautomatische Waffe, die mit einem 2-schüssigen Magazin ausgestattet ist, auch nicht mehr als 2 Patronen im Magazin aufnehmen kann. Die Entscheidung widerspricht somit dem Wortlaut des Gesetzes, das auf die Begrenzung der Kapazität des Magazins, nicht aber die technische Begrenzung der Waffe abstellt", so Lindner.

Fachanwalt Peter Lindner gibt folgende Handlungsempfehlung für Jäger:

Im ersten Schritt sollten die Besitzer von Selbstladewaffen, die aufgrund eines Jahresjagdscheines erworben wurden prüfen, ob für diese Waffen ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts besteht. Die entsprechende Recherche kann online unter den Feststellungsbescheiden des BKA durchgeführt werden. 

Besteht dieser, und wird dort ausdrücklich die Möglichkeit des Erwerbs der Waffe aufgrund eines Jahresjagdscheins bejaht, ist die Frage des rechtlich zulässigen Erwerbs und Besitzes erst einmal geklärt.

Der Einsatz auf der Jagd birgt allerdings das Risiko, dass gegen den Jäger, sollte er z.B. eine Polizeikontrolle geraten, ein Ermittlungsverfahren wegen des nicht berechtigten Führens einer Schusswaffe eingeleitet wird, da er ja, sollte man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgen, die Waffe zur Jagd nicht mehr einsetzen darf. Das Führen der Waffe wäre damit rechtlich nicht mehr zulässig. Es läge dann ein Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes vor.

 

Sollte die Verwaltungsbehörde die waffenrechtliche Genehmigung widerrufen, sind Rechtsbehelfe auf jeden Fall angebracht. Insbesondere dann, wenn ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vorliegt.


Fazit zur aktuellen rechtlichen Lage bei halbautomatischen Büchsen für die Jagd:

Nach Prüfung der aktuellen Situation kann man sagen, dass ein bestehender BKA-Feststellungsbescheid zwar den Erwerb einer derartigen Waffe rechtlich absichert, nicht aber deren Besitz.

Die zuständige Behörde könnte mit Blick auf das Urteil des BVerwG aber die WBK - trotz eines BKA-Bescheides - widerrufen oder den Eintrag der Waffe in die WBK verweigern.

Wir werden uns auf jeden Fall weiter mit diesem Thema auseinandersetzen und Sie auf dem Laufenden halten.